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Zweitmeinung

Zweitmeinung

Es gibt Situationen, in denen sich Patienten vor einer wichtigen Entscheidung beraten und absichern wollen. Soll beispielsweise eine Operation durchgeführt werden, fühlen sich Patienten sicherer, wenn sie zuvor eine Zweitmeinung darüber einholen können.  Gerade wenn es sich um einen sehr heiklen Eingriff handelt, sollte man eine zweite medizinische Stimme zu Wort kommen lassen, um auf Nummer Sicher zu gehen.

Rechtliche Grundlage für Zweitmeinung

Grundsätzlich hat jede Person in Deutschland seit Mitte 2015 Anspruch auf das Einholen einer Zweitmeinung sowie auf ihre Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Der Anspruch besteht allerdings nicht bei jeder Diagnose: Das Recht auf die Zweitmeinung wird nur bei Operationen, die wegen wirtschaftlicher Interessen häufiger als medizinisch notwendig durchgeführt werden, und bei planbaren Operationen eingeräumt. Nach wie vor existiert jedoch keine verbindliche Liste, die alle zweitmeinungsfähigen Eingriffe aufführt.

Vorgehen für das Einholen einer zweiten Meinung

Da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die freie Arztwahl haben, ist das Einholen einer zweiten ärztlichen Meinung grundsätzlich einfach. Um unnötige Kosten und / oder überflüssige Untersuchungen zu vermeiden, sollten Patienten ihren behandelnden Arzt frühzeitig über ihren Plan, eine zweite Meinung einzuholen, in Kenntnis setzen und sich wichtige medizinische Daten wie Laborwerte oder Ergebnisse von Röntgenuntersuchungen vom Arzt aushändigen lassen. Auf die Aushändigung von Kopien ihrer Patientenakte und Befunde haben Patienten ein Recht. Der behandelnde Arzt darf dem Patienten ausschließlich die Kosten für die Kopien in Rechnung stellen.

Soll eine Operation durchgeführt werden, für die ein gesonderter Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht, ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet, seinen Patienten über relevante Details aufzuklären. Dies betrifft folgende Punkte:

  • Er muss den Betroffenen mindestens 10 Tage vor dem Tag des geplanten Eingriffs über sein Recht auf eine Zweitmeinung informieren.
  • Er muss den Betroffenen über die Möglichkeit, alle persönlichen medizinischen Unterlagen einsehen zu dürfen, aufklären. Zu den Angaben gehört auch die Information für den Patienten, dass die entsprechende Krankenkasse die Kosten für Kopien übernimmt.
  • Er muss seinen Patienten auf Listen hinweisen, die zugelassene und für bestimmte Eingriffe ausreichend qualifizierte Zweitgutachter aufführt.

Die Rolle der Krankenkassen

Auch wenn bisher keine Liste mit Benennung zweitmeinungsfähiger Eingriffe existiert, zahlen einige Krankenkassen die Kosten für das Einholen von Zweitmeinungen. Da die verbindliche Liste aber fehlt, wird diese gesonderte Kassenleistung nur auf freiwilliger Basis angeboten, sofern es sich nicht um einen der beiden Fälle (siehe „Rechtliche Grundlage“) handelt. So gewährleisten manche Kassen beispielsweise eine zweite Spezialistenbegutachtung bei einer Krebsdiagnose oder bei geplanten Eingriffen an der Wirbelsäule. Der Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens richtet sich nach der jeweiligen Krankenkasse.

Für zweitmeinungsfähige Verfahren gibt es Qualitätsvorgaben, die sich auf die Qualifikation des Zweitgutachters und die Qualität der Einschätzung beziehen. Für Eingriffe bzw. Behandlungsmaßnahmen, die nicht in der bisher nichtexistenten Liste aufgeführt sind, gelten solche Vorgaben aber nicht, was gegebenenfalls dazu führt, dass Betroffene keine unabhängige Zweitmeinung erhalten. Handelt es sich um ein durch die Krankenkasse finanziertes Zweitmeinungsverfahren, das die Kasse freiwillig anbietet, könnte es beispielsweise passieren, dass der Zweitgutachter von einer kostenintensiven Operation abrät, da die Krankenversicherung auf diese Weise Kosten einsparen könnte. Es ist daher wichtig, sich als Patient genauestens zu informieren und im Zweifelsfalls konkret nachzufragen.

 

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