Wirtschaftlichkeitsgebot
Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist wie das Gebot der Qualität ein Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, nach welchem die Leistungen beurteilt werden.
Die rechtliche Definition des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist recht unpräzise. Demnach dürfen die gesetzlichen Krankenkassen nur die Kosten für Leistungen übernehmen bzw. Leistungserbringer nur Leistungen bringen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die aus medizinischer Sicht nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, dürfen dagegen von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezuschusst oder übernommen werden (Vgl. § 12 Abs. 1 SGB V). Dabei bezieht sich das Wirtschaftlichkeitsgebot auf alle Bereich der vertragsärztlichen Versorgung.