Widerspruchslösung
Hat eine verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende nicht ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel in einem Widerspruchs- oder Organspenderegister, dürfen Organe zur Transplantation entnommen werden. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Liegt kein schriftlicher Widerspruch vor, werden die Angehörigen gefragt, ob die verstorbene Person zu Lebzeiten einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Bei Minderjährigen entscheiden die Eltern, es sei denn, der Minderjährige hat sich vorher geäußert. Die Eltern haben bei ihrer Entscheidung den mutmaßlichen Willen des Minderjährigen zu berücksichtigen.
In einigen Ländern haben die Angehörigen das Recht, der Organentnahme bei Verstorbenen zu widersprechen, sofern keine konkrete Entscheidung des Verstorbenen vorliegt. Das Recht des Einzelnen, sich für oder gegen eine Organspende zu entscheiden, bleibt unberührt. Bei Personen, die nicht in der Lage sind, Wesen, Tragweite und Bedeutung einer Organspende zu erkennen, ist eine Organspende grundsätzlich unzulässig.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt derzeit die Entscheidungslösung. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juli 2024 die Änderung des Transplantationsgesetzes zur Einführung der Widerspruchslösung bei der Organspende beschlossen. Mit dem Gesetz sollen mehr Menschen, die auf eine Organspende angewiesen sind, ein lebensrettendes Organ erhalten.
Die Widerspruchslösung gilt in folgenden Ländern Armenien, Belgien, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russland, San Marino, Serbien,
Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (England, Schottland, Wales).