Vollstreckung
Gesetzliche Krankenkassen sind unter bestimmten Voraussetzungen befugt, bei säumigen Beiträgen eine Vollstreckung von überfälligen Beiträgen in die Wege zu leiten. Die mit Rechtsmitteln durchzusetzende Vollstreckung von Krankenakssenbeiträgen kann sowohl gegenüber von Versicherten als auch gegenüber Arbeitgebern angewendet werden. Bevor es zu einer angeordneten Vollstreckung kommt, müssen die üblichen Mittel im Vorfeld angewendet werden. Dazu zählen Zahlungserinnerungen, Mahnungen und die Ankündigung einer drohenden Vollstreckung.