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Verwaltungsakt

Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung und das wichtigste Handlungsinstrument im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern (etwa Krankenkassen) einerseits sowie den Versicherten andererseits.

Was ist ein Verwaltungsakt?

Gesetzlich definiert ist der Begriff des Verwaltungsakts in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), bzw. speziell für das Sozialrecht in § 31 SGB X. Beide Definitionen sind identisch:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Ein Verwaltungsakt ist demnach ein einseitiges und zweckgerichtetes Handeln einer Behörde (Krankenkasse) mit Entscheidungscharakter, das darauf gerichtet ist, die Rechtslage in einem konkreten Fall mit individuellem Bezug verbindlich zu ändern und dessen Rechtswirkungen ohne einen weiteren Umsetzungsakt in die Sphäre des Bürgers bzw. des Versicherten hineinwirken.

Oft wird ein Verwaltungsakt als "Bescheid" bezeichnet und mit "VA" abgekürzt.

Es handelt sich um eine besonders wichtige und typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Beispiele für Verwaltungsakte - außerhalb des Bereichs der gesetzlichen Krankenversicherung - sind:

  • Baugenehmigung
  • Verkehrszeichen
  • Erteilung und Aufhebung einer Gaststättenerlaubnis
  • polizeilicher Platzverweis
  • Jahres- und Abschlusszeugnisse

 

Verwaltungsakte von Krankenkassen

Werden Krankenkassen gegenüber Versicherten tätig, handeln sie oftmals in Form von Verwaltungsakten. In folgenden Fällen handelt es sich etwa um Verwaltungsakte:

  • Mitteilung über die Beitragshöhe bei freiwillig versicherten Mitgliedern
  • Gewährung oder Ablehnung des Krankengeldes (§ 44 SGB V)
  • Gewährung oder Ablehnung von Hilfsmitteln
  • Gewährung oder Ablehnung einer planbaren, vertragsärztlich verordneten Krankenhausbehandlung
  • Entscheidung über Antrag auf Leistungen

 

Rechtsschutz

Der Verwaltungsakt entfaltet in prozessrechtlicher Hinsicht eine Rechtsschutzfunktion:
So ist der Verwaltungsakt Ausgangspunkt für Rechtsbehelfe. Versicherte als Adressaten eines Verwaltungsaktes haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen einen Verwaltungsakt zur Wehr zu setzen und diesen rechtlich überprüfen zu lassen.

Eine erste Überprüfung des Verwaltungsakts erfolgt im Zuge des Widerspruchsverfahrens (sog. Vorverfahren): Gegen einen Verwaltungsakt können Versicherte innerhalb eines Monats nach Bekanntegabe des Verwaltungsakts schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Daraufhin wird der ergangene Verwaltungsakt behördlich erneut überprüft. Im Ergebnis kann die Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung korrigieren - oder an dieser festhalten.

Hält die Behörde den Widerspruch für nicht begründet, erlässt sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Versicherten steht in diesem Fall der Rechtsbehelf der Klage beim Sozialgericht zur Verfügung. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 87 SGG). Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Gegen die Entscheidung des Gerichts stehen gegebenenfalls die Rechtsmittel Berufung und Revision zur Verfügung.

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