Vertragsärztliche Versorgung
Die vertragsärztliche Versorgung bezeichnet die medizinische Versorgung von gesetzlich Versicherten durch zugelassene Ärzte, sogenannte Vertragsärzte, sowie durch zugelassene Psychotherapeuten.
Ärzte bedürfen einer gesonderten Zulassung, um gesetzlich versicherte Patienten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln zu können. Dabei gilt auch in der vertragsärztlichen Versorgung das Sachleistungsprinzip: Der Arzt erbringt die Leistung gegenüber dem Patienten und rechnet die Behandlung anschließend mit der Krankenkasse über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Dies ist ihm aber nur dann möglich, wenn er die entsprechende Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (Kassenzulassung) besitzt. Dabei kann zwischen der hausärztlichen Versorgung und der fachärztlichen Versorgung unterschieden werden.
Hinsichtlich der vertragsärztlichen Versorgung gelten verschiedene Bestimmungen, die für den Vertragsarzt verbindlich sind. Dazu gehören:
- der Bundesmantelvertrag (BMV) mit seinen Anlagen
- sonstige Verträge, die von der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossen werden
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Berufsrechtliche Vorschriften
- Gesetze und andere staatliche Normen
Zum 31. Dezember 2019 nahmen 149.710 Ärzte und 28.116 Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Ausgaben der Krankenkassen für vertragsärztliche Leistungen beliefen sich im Jahr 2019 auf über 40 Milliarden Euro.