Versorgungskrankengeld
Das Versorgungskrankengeld (seit 1. Januar 2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung) ist eine Entgeltersatzleistung des Bundes nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und wird unter anderem bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung gezahlt.
Wer erhält Versorgungskrankengeld
Versorgungskrankengeld erhalten unter anderem anerkannte Impfgeschädigte, Opfer von Gewalttaten und Kriegsopfer der beiden Weltkriege. Von größerer politischer und demografischer Bedeutung sind die Entgeltersatzleistungen für bestimmte anspruchsberechtigte Personengruppen in den sogenannten Nebengesetzen zum Bundesversorgungsgesetz.
Die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes sind jeweils entsprechend anzuwenden:
- Opferentschädigungsgesetz (OEG)
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Häftlingshilfegesetz (HHG)
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungskrankengeld finden sich in den §§ 16 bis 16 h BVG. Nach § 1 BVG erhalten gesundheitlich geschädigte Angehörige des BGS und der Bundeswehr Versorgungskrankengeld, soweit die Schädigung durch Wehrdienst oder militärähnlichen Dienst oder durch Unfälle in Ausübung des Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse, hier durch Einsätze oder Tätigkeiten, verursacht worden ist. Darüber hinaus sind gesetzliche Analogregelungen vorgesehen. Diese gelten unter anderem für Kriegsgefangenschaft oder Wegeunfälle. Entsprechendes gilt für Wehrersatz- und Zivildienstbeschädigte.
Höhe des Versorgungskrankengeldes
Das Versorgungskrankengeld beträgt analog zum regulären Krankengeld 80 Prozent des Regelentgelts, jedoch nicht mehr das entgangene regelmäßige Netto-Arbeitsentgelt. Im Zuge einer umfassenden Reform wurde das Recht der Sozialen Entschädigung zum 1. Januar 2024 im neu geschaffenen SGB XIV (14.
Sozialgesetzbuch) geregelt. Damit treten sowohl das Opferentschädigungsgesetz (OEG) als auch das Bundesversorgungsgesetz (BVG) außer Kraft und das geänderte SGB XIV in Kraft. Nach § 16 f Bundesversorgungsgesetzes sind Einkommensanrechnungen möglich.