Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, legt fest, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer als versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt. Sobald das Einkommen diese Pflichtversicherungsgrenze für die Dauer von mindestens einem Jahr überschreitet, kann der Arbeitnehmer wählen, ob er sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchte oder ob er eine private Krankenversicherung (PKV) abschließt („Versicherungsfreiheit“).
Höhe der Versicherungspflichtgrenze
Zum 1. Januar eines jeden Jahres ändert sich die Versicherungspflichtgrenze. Die Bundesregierung legt die Höhe dieser Grenze bundeseinheitlich fest und orientiert sich dabei an dem Verhältnis der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen und vorvergangenen Kalenderjahr.
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklungen der Jahresarbeitsentgeltgrenzen seit 2015.
Jahr | Versicherungspflichtgrenze (JAEG) |
---|---|
2025 | 73.800 € |
2024 | 69.300 € |
2023 | 66.600 € |
2022 | 64.350 € |
2021 | 64.350 € |
2020 | 62.550 € |
2019 | 60.750 € |
2018 | 59.400 € |
2017 | 57.600 € |
2016 | 56.250 € |
2015 | 54.900 € |
Für wen gilt die Versicherungspflichtgrenze?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gilt die Versicherungspflichtgrenze nur für Arbeitnehmer. Bis Ende des Jahres 2010 waren Angestellte erst dann versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei vorhergehenden Kalenderjahren überschritten hatte (Drei-Jahres-Wechselfrist).
Seit 1. Januar 2011 genügt, dass das Bruttojahreseinkommen bzw. das 12-fache eines Monatsgehalts ein Jahr über der Versicherungspflichtgrenze liegt (Ein-Jahres-Wechselfrist) und auch im kommenden Kalenderjahr die dann geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird. Dabei werden sowohl Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, als auch Sachbezüge, Überstundenpauschalen und andere vermögenswirksame Leistungen berücksichtigt.
Unterschreitet das Einkommen die Grenze, tritt die Versicherungspflicht sofort ein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V möglich.
Für andere Berufsgruppen gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Selbstständige (mit Ausnahme von Künstlern und Publizisten, Gärtnern und Landwirten), Freiberufler und Beamte können sich unabhängig von ihrem Einkommen privat krankenversichern.
Allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze ( Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG) ist für die allermeisten Versicherten die maßgebliche und verbindliche Richtgröße. Daneben gibt es die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die nur für Arbeitnehmer gilt, die am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.
Grund für die Unterscheidung der allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze war die deutliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar 2003. Lag die JAEG im Jahr 2002 noch bei 40.500 €, wurde sie mit Beginn des Jahres 2003 um 5.400 € auf 45.900 € angehoben. Mit dieser Erhöhung im Rahmen des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) wurde das Ziel verfolgt, die Anzahl der versicherungsfreien Personen zu reduzieren und stattdessen mehr Beitragszahler zur GKV zu gewinnen. Viele der zu diesem Zeitpunkt Privatversicherten hätten dadurch wieder der Versicherungspflicht unterlegen. Um dies zu verhindern, wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt.
Die Entwicklungen der besonderen JAEG sind in folgender Tabelle dargestellt:
Jahr | Besondere Versicherungspflichtgrenze |
---|---|
2012 | 45.900 € |
2013 | 47.250 € |
2014 | 48.600 € |
2015 | 49.500 € |
2016 | 50.850 € |
2017 | 52.200 € |
2018 | 53.100 € |
2019 | 54.450 € |
2020 | 56.250 € |
2021 | 58.050 € |
2022 | 58.050 € |
2023 | 59.850 € |
2024 | 62.100 € |
Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze
Nicht zu verwechseln ist die Versicherungspflichtgrenze mit der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag des Arbeitsentgelts bzw. der Rente, der bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich Versicherten zugrunde gelegt wird. Der Teil des Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Für die gesetzliche Krankenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze für 2024 bei monatlich 5.175 € bzw. jährlich 62.100 €.