Versicherungspflicht
Der Begriff Versicherungspflicht wird innerhalb der Sozialversicherung in zweierlei Hinsicht verwendet. Zum einen spricht man innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung von einer allgemeinen Versicherungspflicht zur Krankenversicherung. Weiterhin kann für Arbeitnehmer und Freiberufler eine Versicherungspflicht innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung eintreten.
Allgemeine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung
Seit dem 1. April 2007 ( beziehungsweise 1. Januar 2009 in der PKV ) besteht in Deutschland für alle Bundesbürger eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Demnach sind alle Bürger verpflichtet, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse oder alternativ in einer privaten Krankenkasse zu versichern.
Mit dieser Novelle wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass alle in Deutschland Lebenden über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen.
Versicherungspflicht nach § 5 SGB V
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die gegen ein gezahltes Arbeitsentgelt beschäftigt werden.
Weiterhin sind auch folgende Gruppen versicherungspflichtig im Sinne des SGB V:
- Landwirte und deren mitarbeitende Familienangehörige
- Studenten
- Auszubildende in betrieblicher Ausbildung
- Rentner, die bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen
- Bezieher von Arbeitslosengeld
- Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, z.B. ALG II, ( "Hartz IV")
- freiberufliche Künstler und Publizisten als Mitglieder der Künstlersozialversicherung
- behinderte Menschen, die in einer anerkannten Behindertenwerkstätte arbeiten
- alle Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
Sind die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht erfüllt, muss es weder einen Versicherungsvertrag der ähnliches geben, damit die Versicherungspflicht entsteht. Sie entsteht grundsätzlich unabhängig vom Wollen, der Anmeldung oder der Beitragszahlung.
Befreiung von der Versicherungspflicht
In bestimmten Fällen können sich Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V befreien lassen. Das trifft beispielsweise zu, wenn das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet.
Dann kann zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft (freiwillige Versicherung) in der gesetzlichen oder dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung gewählt werden. Auch Selbstständige, Freiberufler und Beamte können sich in einer privaten Krankenversicherung versichern. In jedem Fall aber muss wegen der allgemeinen Versicherungspflicht ein Versicherungsschutz bestehen.
weitere Infos zur >>Befreiung von der Versicherungspflicht
Ausnahmen von der allgemeinen Versicherungspflicht
Bestimmte Personengruppen sind auch grundsätzlich ausgenommen von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung. Dies trifft zu auf Menschen, die
- Sozialhilfe empfangen
- über die Freie Heilfürsorge abgesichert sind