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Unfallversicherung

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung in Deutschland und als Pflichtversicherung konzipiert. Gesetzliche Grundlagen enthält das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII). Eingeführt wurde die gesetzliche Unfallversicherung durch Reichskanzler Otto von Bismarck im Rahmen der Bismarck`schen Sozialgesetzgebung im Jahr 1884.

Aufgaben der Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung trifft folgende Pflichten:

  • Verhütung von Versicherungsfällen, d.h. Arbeitsunfällen inkl. Wegeunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit in Versicherungsfällen
  • Entschädigung von Versicherten oder ihren Hinterbliebenen durch Geldleistungen

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Versicherte haben bei Eintritt eines Versicherungsfalls Anspruch auf Leistungen, die im SGB VII geregelt sind.

Zu den Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehören zum Beispiel ärztliche Heilbehandlungen, Physiotherapie, häusliche Krankenpflege und Rehabilitation. Versicherte können (zusätzlich) auch Anspruch auf Geldleistungen haben, wie das Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente oder Sterbegeld.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in § 114 Abs. 1 SGB VII aufgelistet. Demnach sind Träger die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie Versicherungsträger der öffentlichen Hand, zu denen die Unfallkassen gehören.

Finanzierung und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Finanziert wird die gesetzliche Unfallversicherung durch Beiträge der Mitgliedsunternehmen in einem Umlageverfahren.

Die Beiträge werden allein von den Arbeitgebern getragen, die verpflichtet sind, ihr Unternehmen beim zuständigen Versicherungsträger anzumelden, sodass von Versicherten kein Beitrag zu entrichten ist.

Wie hoch der Beitragssatz ist, richtet sich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten und der Gefahrklasse.

 

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