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Unbedenklichkeitsbescheinigung

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann Privatpersonen, Firmen, Verbänden und behördlichen Einrichtungen in verschiedenen Zusammenhängen begegnen. Die Bescheinigung dient im Grunde dazu, die Unbedenklichkeit von Zahlen, Tätigkeiten oder behördlichen Erlaubnissen zu bestätigen.

Im Allgemeinen handelt es sich bei einer Unbedenklichkeitsbescheinigung um einen Bescheinigung darüber, ob ein Antragsteller einer bestimmten Nachweispflicht nachgekommen ist. Dieser Nachweis wird in verschiedenen Bereichen, vor allem für eine gewerbliche Erlaubnis, verlangt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Krankenkassen wird in der Regel bei (öffentlichen) Bauvorhaben und für Gewährung von Krediten benötigt.

Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird üblicherweise im Vorfeld von den Bietern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Krankenkasse verlangt. Diese erklärt, dass das Unternehmen bei der Krankenkasse als Arbeitgeber geführt wird. Die Bescheinigung enthält die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Beschäftigten und bestätigt, dass der Betrieb regelmäßig seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Krankenkasse nachgekommen ist, also keine Beitragsrückstände vorliegen.

Somit dient die Ausstellung einer solchen Bescheinigung als Nachweis der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. Ein Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Krankenkassen sozialversichert hat, benötig von allen involvierten Krankenkassen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Vergabe von öffentlichen Anträgen.

Antragstellung

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt auf Antrag, entweder telefonisch oder formlos. Zudem bieten viele Krankenkassen zusätzlich die Möglichkeit, den Antrag online über ihre Website zu stellen.

Besonderheit bei einer Bescheinigung für Bauvorhaben

Achtung: Auch für den Auftraggeber geht mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse ein wichtiger Aspekt einher. Dieser haftet im Baugewerbe unter den Voraussetzungen des vierten Sozialgesetzbuches (§28e SGB IV) für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Auftragnehmers wie ein Bürge. Im Falle einer späteren Insolvenz des Auftragnehmers, könnte somit der Auftraggeber aufgrund der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung in Haftung genommen werden.

Weitere Arten von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Neben der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen für Bauvorhaben und Kredite existieren weitere Felder, in denen eine solche Bescheinigung notwenig ist.

Dazu gehören unter anderem Unbedenklichkeitsbescheinigungen

  • für Arbeitsfördermaßnahmen,
  • der Finanzbehörden/des Finanzamtes,
  • für den Grundbuch-Eintrag,
  • für Hochschulen und
  • für gewerbliche Tätigkeiten.
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