Übergangsgeld
Übergangsgeld wird gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation teilnimmt. Dann besteht Anspruch auf eine Fortzahlung des Entgelts (Regelentgelt) von bis zu sechs Wochen (Bemessungszeitraum).
Leistungsträger für das Übergangsgeld
Das Übergangsgeld ist eine Leistung der Rentenversicherung. Die Berechnungsgrundlage dieser Maßnahme orientiert sich am Arbeitsentgelt. Versicherte können diese Leistung (Übergangsgeld) in unterschiedlicher Höhe z.B. für ihre eigene Rehabilitation (Reha) verwenden.
Bezug von Übergangsgeld
Das Übergangsgeld oder auch Krankengeld kann nach einer Operation oder während einer Rehabilitationsmaßnahme (Reha) bezogen werden. Das Krankengeld kann jeder bei der Rentenversicherung beantragen, der aktuell kein Arbeitsentgelt (Gehalt) ausgezahlt bekommt und als arbeitsunfähig gilt. Das Übergangsgeld unterscheidet sich also von Leistungen wie dem Arbeitslosengeld und wird als Überbrückung beruflicher Unterbrechungen verstanden (wie z.B. Arbeitsunfähigkeit).
Das Übergangsgeld wird auch zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben gezahlt. Nimmt beispielsweise ein Mensch mit Behinderung an einer Weiterbildung o.ä. teil, kann Übergangsgeld bezogen werden.
Höhe des Übergangsgeldes
Für Versicherte ohne Kinder beträgt die Höhe des Übergangsgeldes 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Mit Kind(ern) erhöht sich der Anspruch auf 75 Prozent. Bei Selbstständigen wird den Berechnungen nicht das Nettoarbeitsentgelt zu Grunde gelegt, sondern das Einkommen, anhand dessen im letzten Kalenderjahr die Beitragsentrichtung bemessen wurde. 80 Prozent dessen beträgt das Übergangsgeld. Solange Übergangsgeld bezogen wird, werden die Beiträge zur Sozialversicherung übernommen. Diese Regelungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) niedergeschrieben.