Teilzeitbeschäftigung
Als so genannte Teilzeitbeschäftigung wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, das eine tägliche Arbeitszeit von weniger als der betrieblich üblichen oder vertraglich geregelten Wochenarbeitszeit vorsieht. Üblicherweise wird die Teilzeitbeschäftigung kurz als „Teilzeit“ oder „Teilzeitarbeit“ bezeichnet.
Definition Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ( § 2 Abs. 1 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG. )
Von dieser Definition werden sämtliche Arbeitnehmer erfasst, unabhängig davon, ob sie unbefristet oder befristet beschäftigt sind, ob sie der Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich nachgehen oder ob sie im öffentlichen Dienst oder der Privatwirtschaft tätig sind.
Wann eine Teilzeitbeschäftigung gegeben ist, richtet sich entsprechend der Definition nach den Verhältnissen im jeweiligen Betrieb. Zum Vergleich werden vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aus demselben Betrieb herangezogen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
Liegt die regelmäßige Wochenarbeitszeit für Vollzeitkräfte beispielsweise bei 40 Stunden, so gilt jede geringere Wochenarbeitszeit als Teilzeitbeschäftigung.
Eine geringfügige Beschäftigung ist ebenfalls als Teilzeitbeschäftigung einzuordnen (§ 2 Abs. 2 TzBfG).
Anspruch und Vereinbarung
Die Teilzeitbeschäftigung muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Je nach Reduzierung beziehungsweise Verteilung der Arbeitsstunden kommen unterschiedliche Teilzeitmodelle in Betracht (z.B. Teilzeit classic, Teilzeit Jobsharing).
Unter Umständen besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Dabei muss unterschieden werden:
- Zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit, § 8 TzBfG:
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens 6 Monaten bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt.
- Zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit), § 9a TzBfG:
Bei der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit wird die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren reduziert. Anschließend kehrt der Arbeitnehmer zur vorherigen Arbeitszeit zurück. Einen Anspruch hierauf haben Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens 6 Monaten bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt. Eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit ist während der Brückenteilzeit nicht möglich.
In beiden Fällen müssen Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor deren Beginn in Textform beim Arbeitgeber anmelden und dabei den Umfang – sowie gegebenenfalls den Zeitraum – der Verringerung angeben.
Ablehnung von Teilzeit durch Arbeitgeber
Selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitgeber die gewünschte Arbeitszeitverringerung ablehnen, wenn betriebliche Gründe gegeben sind (§ 8 Abs. 4, § 9a Abs. 2 S. 1 TzBfG). Bei der Brückenteilzeit muss der Arbeitgeber außerdem nur einer bestimmten Anzahl Beschäftigter Brückenteilzeit gewähren (§ 9a Abs 2 S. 2 TzBfG).