Tagespflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tagespflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege und zurück.
Die Kosten für Betreuung und Behandlungspflege im Rahmen der Tagespflege sowie für Hol- und Bringedienste übernimmt die Pflegekasse bis zu einem monatlichen Höchstsatz, der von dem Pflegegrad der Pflegeperson abhängig ist. Die fünf Pflegegrade ersetzen seit Beginn des Jahres 2017 die bisherigen 3 Pflegestufen. Folgender Leistungsanspruch kann geltend gemacht werden:
- Pflegegrad I: kein Leistungsanspruch, aber monatlicher Erstattungsbeitrag von 125 Euro
- Pflegegrad II: 689 Euro
- Pflegegrad III: 1.298 Euro
- Pflegegrad IV: 1.612 Euro
- Pflegegrad V: 1.995 Euro
(Stand: 2017)
Verpflegungs- und Unterbringungskosten müssen in der Regel selbst gezahlt werden.