Stufenweise Wiedereingliederung
Eine stufenweise Wiedereingliederung (auch Hamburger Modell genannt) verfolgt das Ziel, einen Arbeitnehmer, der nach einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig gemeldet ist, langsam und schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. Augenmerk des Wiedereingliederungsplans ist es, den Arbeitsplatz zu erhalten und eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Der Stufenplan kann von verschiedenen Instanzen angeregt werden, wird aber von einem Arzt erstellt, da es sich um eine medizinisch-therapeutische Maßnahme handelt. Die Arbeitszeit oder Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers wird drastisch reduziert und anschließend über einen festgelegten Zeitraum kontinuierlich gesteigert, um die Rückkehr ins Erwerbsleben zu gewährleisten. Die Maßnahme ist freiwillig und sie bedarf der Zustimmung des Betroffenen und des Arbeitgebers.
Ist der Betroffene einverstanden, so erstellt der behandelnde Arzt einen Wiedereingliederungsplan, um die Arbeitszeit schrittweise wieder auf ihren Ursprung anzuheben. Zu Beginn beträgt die zeitliche Arbeitsdauer mindestens drei Stunden täglich. Der Stufenplan lässt unter anderem Angaben wie die Dauer und Abfolge der einzelnen Stufen, die zu vermeidenden Tätigkeiten und Belastungen und die notwendigen Bedingungen, zu. Im Anschluss müssen sich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber und Krankenkasse damit einverstanden geben.
Zusätzlich sollte der Arzt in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder - mit Zustimmung der Krankenkasse - die Stellungnahme des Medizinisches Dienstes einholen.
Sollte sich der Arbeitnehmer gegen eine stufenweise Eingliederung entscheiden, hat das keine negativen Konsequenzen für ihn. Ihm wird trotzdem bis zu seiner Genesung Kranken- bzw. Übergangsgeld gezahlt. Entscheidet sich der Versicherte dafür, gilt er weiterhin als arbeitsunfähig und erhält die gleiche finanzielle Unterstützung.
In der Regel dauert die stufenweise Wiedereingliederung zwischen zwei Wochen und sechs Monaten. Sie kann vorab erfolgreich abgeschlossen werden oder unter Zustimmung des behandelnden Arztes unterbrochen werden, der in Korrespondenz mit der Krankenkasse geht.