Sozialversicherungsträger
Sozialversicherungsträger sind die Institutionen, die die Leistungen der Sozialversicherung erbringen.
Rechtsstellung der Träger
Die Versicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsrecht (§ 29 Abs. 1 SGB IV) und erfüllen die ihnen gesetzlich zugewiesenen, öffentlichen Aufgaben unter Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Dabei sind die Sozialversicherungsträger sowohl organisatorisch als auch finanziell selbständig im Rahmen der Selbstverwaltung.
Einzelne Sozialversicherungsträger in Deutschland
Zuständiger Sozialversicherungsträger für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind die gesetzlichen Krankenkassen (§ 21 Abs. 2 SGB I). Genauere Regelungen zur Organisation der Krankenkassen enthalten §§ 143 ff. SGB V. Beispielsweise finden sich dort Vorgaben zur Errichtung, Schließung und Vereinigung von Kassen sowie für die einzelnen Selbstverwaltungsorgane.
Träger der ges. Pflegeversicherung
Im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen zuständiger Sozialversicherungsträger (§ 21a Abs. 2 SGB I), deren Organisation in §§ 46 ff. SGB XI geregelt ist.
Träger der ges. Rentenversicherung
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Regionalträger sowie Landwirtschaftliche Alterskassen (§ 23 Abs. 2 SGB I, §§ 125 ff. SGB VI).
Träger der ges. Unfallversicherung
Für die gesetzliche Unfallversicherung sind die einzelnen Berufsgenossenschaften und unterschiedliche Unfallkassen zuständig (§ 22 Abs. 2 SGB I), deren Organisation in §§ 114 ff. SGB VII konkretisiert wird.
Träger der ges. Arbeitslosenversicherung
Zuständige Sozialversicherungsträger der Arbeitslosenversicherung sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (§ 19 Abs. 2 SGB I).