Sozialversicherungspflicht
Gemäß der Sozialversicherungspflicht sind Betroffene gesetzlich dazu verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen und die Beiträge hierfür zu zahlen. Im Gegenzug erhalten Versicherte das Recht, Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Krankengeld, Zahnersatz, Pflegesachleistungen oder Rentenzahlungen.
Geschichte der Sozialversicherungspflicht
Das deutsche Modell einer allgemeinen und verbindlichen Sozialversicherungspflicht geht auf Otto von Bismarck zurück. Der Kanzler des ehemaligen deutschen Kaiserrreichs führte ab dem Jahr 1883 aus politischen Gründen verschiedene Sozialversicherungen ein. Diese waren zunächst überwiegend auf die Arbeiterschaft ausgelegt und wurden später ausgeweitet.Nach kontinuierlichen Anpassungen umfasst die Sozialversicherung mittlerweile fünf Zweige.
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
Die damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen lassen sich im Sozialgesetzbuch wiederfinden.
Wann ist eine Sozialversicherungspflicht gegeben?
Ein Antrag oder eine Anmeldung ist für das Inkrafttreten einer Sozialversicherung nicht notwendig, da die Sozialversicherungspflicht ein Versicherungszwang kraft Gesetzes ist. Das bedeutet, dass die
Sozialversicherung bei gegeben Voraussetzungen automatisch eintritt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine sv-pflichtige Beschäftigung am Arbeitsmarkt aufgenommen wird. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung handelt es sich entweder um ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder eine andere Form der nicht-selbständigen Tätigkeit. Die Sozialversicherungspflicht ist dabei an keine bestimmte Mindeststundenzahl gekoppelt.
Selbstständige und Freiberufler gelten gemäß dem Sozialrecht nicht als Beschäftigte. Bei diesen Berufsgruppen tritt unter Umständen aber eine branchenabhängige Sozialversicherungspflicht laut dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ein.
Wann ist ein Job sv-pflichtig?
Eine Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig, wenn Arbeitnehmer in Abhängigkeit von Arbeitgebern beschäftigt sind und
der monatliche Bruttoverdienst über 520 Euro liegt (Geringfügigkeitsgrenze) - der Brutto-Verdienst unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegt
- der Arbeitsvertrag nicht auf wenige Wochen beschränkt ist ( keine Kurzfristige Beschäftigung)
- aufgrund von verrichteter Arbeitsleistung ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht
- es keine selbstständige Tätigkeit ist
Demnach können sich auch Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten oder Menschen in Altersteilzeit in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befinden. Auch wenn Privatpersonen einen Menschen im Haushalt anstellen und dieser mehr als 520 Euro monatlich verdient, liegt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor.
Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer sowohl bei der gesetzlichen Unfallversicherung als auch bei der Krankenkasse ( und damit gleichzeitig bei der Pflegeversicherung) anzumelden. Dafür ist eine Betriebsnummer nötig, welche er vorab bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen muss. Insofern er die Entgeltabrechnung eigenständig vornehmen möchte, so ist auch in diesem Punkt eine Anmeldung beim Finanzamt von Nöten.
Berufsgruppen und Sozialversicherungspflicht
Bestimmte Berufsgruppen wie Richter, Soldaten, Beamte und Selbstständige sind grundsätzlich von der Versicherungspflicht entbunden. Laut Gesetz gelten sie nicht als Arbeitnehmer, da sie über keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag verfügen. Für GmbH-Geschäftsführer gibt es keine besonderen Regelungen dahingehend. Gemäß der Rechtsprechung werden mehrere Indizien für und gegen die Betriebseingliederung aufgeführt, wobei die Kapitalbeteiligung das Hauptkriterium ist. Anhand diverser Kriterien lässt sich dann entscheiden, ob ein Geschäftsführer einer selbst- oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht.
Minijob, Midijob und Gleitzone
Wer in einem so genannten Minijob mit einem Bruttoentgelt von unter 520,01 Euro arbeitet, ist ebenfalls ohne Sozualversicherungspflicht beschäftigt.
Auch für geringfügig Beschäftigte besteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, insofern sie sich nicht von dieser befreien lassen. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsentgelt beispielsweise nicht bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt wird. Die Unfallversicherung wird für Minijobber hingegen vollständig vom Arbeitgeber übernommen.
Im Gegensatz zum Minijob, ist der Midijob immer sozialversicherungspflichtig. Arbeitnehmer dürfen hierbei mit einem Entgelt zwischen 520,01 und 1.600 Euro monatlich rechnen. Die Höhe der Sozialabgaben fällt allerdings geringer aus und richtet sich nach dem sogenannten Gleitzonenentgelt. Dementsprechend zahlen „Midijobber“ weniger Sozialbeiträge als Beschäftigte mit einer Vergütung von mehr als 1.600 Euro.