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Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge

Als Sozialversicherungsbeiträge werden diejenigen Beiträge bezeichnet, die anteilig vom (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelt an die Sozialversicherung abgeführt werden. Die Beiträge dienen der Finanzierung der Sozialversicherung, zu der die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung zählen.

Beitragshöhe und Berechnungsgrundlage

Die Höhe der Beitragssätze wird vom Gesetzgeber festgelegt. Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Die Bemessung der konkrete Beitragshöhe berechnet sich auf der Grundlage des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig von einem Rechtsanspruch auf die Einnahmen, der Bezeichnung und der Form der Gewährung. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 SGB IV). Zu entrichten sind die Beiträge für jeden Tag der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung.

Bei der Beitragsberechnung wird das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nur bis zu einer bestimmten Grenze herangezogen, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Erzieltes Einkommen, welches die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist nicht beitragspflichtig, wird also bei der Beitragsberechnung außer Betracht gelassen. Damit sind die Sozialversicherungsbeiträge auf einen Maximalbeitrag begrenzt.

Aktuelle Beitragssätze zur Sozialversicherung

Folgende Beitragssätze gelten aktuell für das Kalenderjahr 2021

Versicherung

Beitragssatz in Prozent

Arbeitnehmeranteil in Prozent

Arbeitgeberanteil

In Prozent

Krankenversicherung
(allgemeiner Beitragssatz)

 

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

14,6

 

 

 

variiert je nach Krankenkasse
Bsp: 1,3

7,3

 

 

 

hälftig
 

 

0,65

7,3

 

 

 

hälftig

 

 

0,65

Pflegeversicherung
 

Beitragszuschlag für Kinderlose ab Vollendung 23. Lebensjahr

3,05

 

0,25

1,525*

 

0,25

1,525*

 

 

Rentenversicherung

 

18,6

9,3

9,3

Arbeitslosen-versicherung

2,4

1,2

1,2

* Eine Ausnahme gilt in Sachsen: Dort beträgt der Arbeitnehmeranteil 2,025 % und der Arbeitgeberanteil 1,025%

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber. Einen einheitlichen Beitragssatz gibt es für die Unfallversicherung, im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen, nicht. Für die konkrete Beitragshöhe sind stattdessen das Entgelt des Versicherten sowie der Grad der Unfallgefahr im Unternehmen maßgebend.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Unter dem Begriff Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Summe der Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu verstehen (§ 28d SGB IV).

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen als Einzugsstellen bei den Arbeitgebern eingezogen und von diesen an die jeweiligen Sozialversicherungsträger und den Gesundheitsfonds weitergeleitet.

 

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