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Sozialversicherungsausweis

Sozialversicherungsausweis

Der Sozialversicherungsausweis, kurz: SV-Ausweis, ist ein Nachweisdokument für Arbeitnehmer und Arbeitsuchende. Er dient als Nachweis für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Wie und wann erhalte ich meinen SV-Ausweis?

Der Sozialversicherungsausweis wird in der Regel bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung ausgestellt – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Ausbildung, einen Vollzeitjob, einen Teilzeitjob oder einen Minijob handelt. Zuständig hierfür ist die Datenstelle der Rentenversicherung. Diese stellt den Sozialversicherungsausweis grundsätzlich von Amts wegen aus, das heißt ein Antrag ist nicht erforderlich.

Was steht im Sozialversicherungsausweis und wie sieht er aus?

Der Sozialversicherungsausweis ist Bestandteil eines Schreibens der Deutschen Rentenversicherung und auf diesem aufgedruckt.

Er enthält folgende Angaben und Daten:

  • Nachname (Familienname), Vorname, ggf. Geburtsname
  • Sozialversicherungsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Aufschrift „Sozialversicherungsausweis“ und „Deutsche Rentenversicherung“

Nach Erhalt des SV-Ausweises sollten Versicherte prüfen, ob die persönlichen Daten im Ausweis und innerhalb der Versicherungsnummer korrekt sind.

In älteren Sozialversicherungsausweisen, die bis 2011 ausgegeben wurden, kann zudem freiwillig ein Foto eingefügt werden.

Bild zum Beitrag Sozialversicherungsausweis
Alter SV-Ausweis bis 2011

 

Bild zum Beitrag Sozialversicherungsausweis
Neuer SV-Ausweis ab 2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seit 2017 enthält der Sozialversicherungsausweis zudem einen QR-Code, über den die Ausweisdaten ausgelesen und vom Arbeitgeber in die Abrechnugn für das Arbeitsentgelt übernommen werden können.

Wie kann man einen neuen Sozialversicherungsausweis beantragen?

Ist der SV-Ausweis beschädigt, verloren gegangen (Verlust) oder aus anderen Gründen unbrauchbar, wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis ausgestellt. Versicherte können diesen bei dem Rentenversicherungsträger oder über die Online-Dienste auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Ein Antrag auf Ausstellung eines neuen SV-Ausweises kann auch bei der Krankenkasse gestellt werden. Die jeweilige Krankenkasse setzt sich anschließend mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung und veranlasst die Ausstellung.

Für die Antragstellung bedarf es der Handlungsfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, daher muss der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Änderung des Namens oder der Versicherungsnummer wird von Amts wegen ein neuer SV-Ausweis ausgestellt.

Wann benötigt man den SV-Ausweis?

Bei Beginn einer Beschäftigung bzw. bei Aufnahme einer neuen Arbeit muss sich der Arbeitgeber den SV-Ausweis des Arbeitnehmers vorlegen lassen. Auf diese Weise wird die Sozialversicherungsnummer und damit die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen. Dies dient zum einen der Bekämpfung von Schwarzarbeit und ist zum anderen erforderlich für die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Darüber hinaus wird der Sozialversicherungsausweis bei der Beantragung von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) benötigt.

Sozialversicherungsnummer und Rentenversicherungsnummer

Zwischen der Sozialversicherungsnummer und der Rentenversicherungsnummer besteht kein Unterschied, beide Nummern sind identisch, die Begriffe sind synonym. Zum Teil wird auch die Bezeichnung „Versicherungsnummer“ verwendet. Seit 2005 wird die Rentenversicherungsnummer bereits bei der Geburt von Amts wegen, also automatisch, zugeteilt.

Die zwölfstellige Sozialversicherungsnummer setzt sich folgendermaßen zusammen:

1. Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers (Stelle 1 und 2)
2. Geburtsdatum des Versicherten (TTMMJJ) (Stelle 3-8)
3. erster Buchstabe des Geburtsnamens (Stelle 9)
4. Seriennummer (Stelle 10 und 11)
5. Prüfziffer (Stelle 12)

Eine Änderung der Rentenversicherungsnummer (RV-Nummer) erfolgt nicht, das heißt die Versicherungsnummer bleibt gleich für das ganze Leben. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Änderung möglich, zum Beispiel wenn das Geburtsdatum falsch angegeben ist.

Mitführungspflicht und Ausweispflicht

Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung müssen Arbeitnehmer in einigen Branchen ständig ein Dokument bei sich führen, um sich auf Verlangen gegenüber dem Zoll ausweisen zu können.

Früher galt deswegen eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises.

Zum 1. Januar 2009 ist an die Stelle der Mitführungspflicht eine allgemeine Ausweispflicht getreten, sodass Personalausweis, Pass, Ausweis- oder Passersatz mitgeführt werden müssen. Dies gilt für Arbeitnehmer in folgenden Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Prostitutionsgewerbe

 

 

 

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