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Sonstige Einkünfte

Sonstige Einkünfte

Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts gehören insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privaten Versicherungsverträgen, Unterhaltszahlungen sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Anfallende Werbungskosten, die mit der Einnahmeerzielung im Zusammenhang stehen, können von den Einkünften und damit auch vom Gesamteinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn abgezogen werden. (nach den verschiedenen Sätzen des § 22/23 EstG)

 

sonstige Einkünfte sind Einküfte und Leistungen wie z.B.:

  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
  • Leibrenten 
  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
  • Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Beüge zählen (z.B.: Unterhaltsleistungen)
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
  • Leistungen wie: Entschädigungen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Sterbegelder, Überbrückungsgelder, Übergangsgelder, ...
  • Bezüge aus Vermietung oder Veräußerungen
  • sonstige Renten

 

Die Sätze der Paragraphen § 22/23 EstG definieren vollständig alle sonstigen Einkünfte. Sowohl Leistungen als auch verschiedene Einkunftsarten. Lottogewinne fallen dabei zum Beispiel nicht unter sonstige Einkünfte nach dem EstG. Diese sind nicht steuerpflichtig und entgehen dadurch der Besteuerung. Alle Einkünfte die unterhalb der Freigrenze liegen sind außerdem laut dem EstG nicht steuerpflichtig. Bei Streitfragen diesbezüglich kann der Bundesfinanzhof (BFH) zu Rate gezogen werden. Entscheidungen des BFH und beschlossene steuerliche Rechtsvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen, auch in Bezug auf verschiedene Einkunftsarten,. werden im Bundessteuerblatt (BStBl) niedergeschrieben.

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