Sonderbeitrag
Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz wurde zum 01.07.2005 ein Sonderbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eingeführt. Dieser Sonderbeitrag, der von den Versicherten allein aufzubringen ist, muss unabhängig vom Bezug einer bestimmten Leistung (z.B. Krankengeld, Zahnersatz) geleistet werden. Der zusätzliche Beitrag dient damit nicht zur Finanzierung einzelner Leistungen, sondern ist ein Beitrag der Mitglieder. Damit sollen sich die Arbeitnehmer nach dem Willen der Politik stärker als die Arbeitgeber an den gestiegenen Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligen. Mit Einführung des Sonderbeitrages wurde die Beitragsparität (Arbeitnehmerbeitrag = Arbeitgeberbeitrag) aufgehoben.
Der Sonderbeitrag wurde zum Januar 2015 abgeschafft und stattdessen der kassenindividuelle Zusatzbeitrag eingeführt. Dieser variiert je nach Kasse und ist vom Arbeitnehmer allein zu entrichten.