Rechtsanspruchsleistung
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Im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen ist zwischen Rechtsanspruchs- und Ermessensleistungen zu unterscheiden. Im Sozialgesetzbuch sind die Leistungen festgeschrieben, auf die Patienten einen rechtlichen Anspruch haben. Die Rechtsanspruchsleistungen müssen gewährt werden, ohne das ein Ermessensspielraum besteht.