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Privatpatient

Privatpatient

Als Privatpatient, oder auch Selbstzahler, werden umgangssprachlich diejenigen Patienten bezeichnet, die mit behandelnden Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern einen privaten Behandlungsvertrag schließen, unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen nach dem SGB V. Der Patient wird somit zum Rechnungsempfänger und Schuldner des Rechnungsbetrages.

Behandlungskosten für Privatpatienten

Kosten, die im Rahmen der Behandlung anfallen (Honorare und Entgelte), werden den Privatpatienten unmittelbar in Rechnung gestellt.

Beansprucht der behandelnde Arzt einen höheren Satz als üblich (siehe Behandlungsvertrag), so kann der Privatversicherte nachverhandeln oder diese Honorarvereinbarung ablehnen. Möchte der Patient sich von einem anerkannten Spezialisten behandeln lassen, so trägt die PKV oder die Beihilfe jene Kosten unter Umständen nicht.

Die Gebührenordnung regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen außerhalb der kassenärztlichen Versorgung. An diese muss sich gehalten werden, jedoch können Ärzte die Kosten entsprechend anpassen. Beim 3,5-fachen Satz handelt es sich um den Höchstsatz (beispielsweise bei besonders aufwendigen Maßnahmen), das 2,3-fache stellt den Regelhöchstsatz dar. Die Gebührenordnung legt die Grundlage für die privatärztliche Abrechnung.

Zu den Privatpatienten gehören Versicherte, die bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) (voll)versichert sind. In Deutschland sind dies rund 10 Prozent der Bevölkerung.

Kostenerstattung statt Sachleistungsprinzip

Im Rahmen der privaten Krankenversicherung gilt das Kostenerstattungsprinzip: Privatpatienten müssen für erhaltene, ärztliche und medizinische Leistungen zunächst in Vorkasse gehen. Anschließend können sie sich die Kosten von ihrer Krankenversicherung erstatten lassen.

Privatpatienten und 'Kassenpatienten'

Demgegenüber stehen die „Kassenpatienten“, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Sie erhalten medizinische Leistungen gemäß den Vorgaben des SGB V nach dem Sachleistungsprinzip durch ihre gesetzliche Krankenkasse. Für Privatpatienten gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V nicht. Der behandelnde Arzt kann so mehr als ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Behandlungen anbieten, sodass eine individuelle Behandlung und Medikamentation vereinbart werden kann. Darunter versteht man die sogenannte Behandlungs- und Verordnungsfreiheit.

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