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Private Pflegeversicherung

Private Pflegeversicherung

Die in Deutschland geltende Versicherungspflicht bezieht sich zum einen auf die Krankenversicherung und zum anderen auch auf die Pflegeversicherung. Dabei gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“: Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert; wer hingegen privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung (PPV) abschließen.

Welche Leistungen durch eine private Pflegepflichtversicherung abgedeckt werden, ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich geregelt. Sie sind weitgehend identisch mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen.

Prinzip der Kostenerstattung

Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Pflegepflichtversicherung ergeben sich im Bereich der Leistungserbringung. Während gesetzlich Pflegeversicherte Sachleistungen erhalten, basiert die private Pflegepflichtversicherung, wie auch die private Krankenversicherung, auf dem  Kostenerstattungsprinzip.

Beitragsfinanzierung

Anders als bei der gesetzlichen Pflegeversicherung richten sich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung nicht nach dem Einkommen, sondern nach Lebensalter und Gesundheitszustand der Versicherten bei Versicherungsbeginn.

Arbeitnehmer, die privat pflegeversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrer Pflegeversicherung in der Höhe des Arbeitgeberanteils, der zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, jedoch nicht mehr als die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags.

Abweichungen ergeben sich auch bei den zugrundliegenden Finanzierungsverfahren. In der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung gilt das Prinzip der Umlagefinanzierung, in der privaten Pflegepflichtversicherung hingegen das Kapitaldeckungsverfahren (Anwartschaftsdeckung). Das bedeutet, dass während der Laufzeit des Versicherungsvertrages aus einem Teil der monatlich gezahlten Beiträge ein Kapitalstock aufgebaut wird. Aus diesen Altersrückstellungen werden später die Leistungsansprüche des Versicherten finanziert.

Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung

Gesetzlich ergeben sich im Rahmen der privaten Pflegeversicherung einige Besonderheiten.
Antragsteller, die versicherungspflichtig und –berechtigt sind, haben gegen den Versicherungsträger einen Anspruch auf Annahme (kein Kontrahierungszwang). Es dürfen keine Vorerkrankungen der Versicherten ausgeschlossen werden und Kinder eines Versicherungsnehmers könne beitragsfrei mitversichert werden. (§ 110 Abs. 3 SGB XI). Außerdem kann die Pflegeversicherung durch den Versicherungsträger nicht gekündigt werden, solange die Versicherungspflicht besteht. (§ 110 Abs. 4 SGB XI).

Private Krankenversicherung und private Pflegeversicherung können bei dem gleichen Versicherungsträger abgeschlossen werden. Versicherte können allerdings auch unterschiedliche Unternehmen für die Versicherungen wählen. In diesem Fall müssen sie ihre private Pflegeversicherung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrages vereinbaren. Andernfalls sind sie an den Versicherungsträger gebunden, bei dem sie privat krankenversichert sind.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ ist für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte möglich. Sie können sich auf Antrag von der sozialen Pflegeversicherung befreien und privat pflegeversichern lassen.

Von der privaten Pflegeversicherung zu unterscheiden ist die private Pflegezusatzversicherung.

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