Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland dient zur sozialen und finanziellen Absicherung bei Pflegebedürftigkeit. Sie bildet wie die Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einen Zweig des deutschen Sozialversicherung. Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.
Jeder Pflichtversicherte einer gesetzlichen Krankenkasse ist automatisch in der dieser Krankenkasse zugeordneten Pflegekasse pflegeversichert. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit abzusichern. (Private Pflegeversicherung)
Leistungen der Pflegeversicherung
Art und Umfang der von der möglichen Leistungen sind abhängig von dem Grad der Pflegebedürftigkeit der Versicherten. Dieser Pflegegrad wird durch Gutachter der jeweiligen Pflegekasse ermittelt. Die Gewährung von Geld- und Sachleistungen erfolgt dann auf Antrag im Rahmen des jeweiligen Pflegegrades. Zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zählen:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Teilstationäre Pflege (siehe Tagespflege / Nachtpflege)
- Vollstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Pflegehilfsmittel
- Ersatzpflege (Verhinderungspflege)
Die Höhe der Leistungen ist abhängig von dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten, dieser wird durch die Pflegestufe festgelegt.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Seit 1. Januar 2019 gilt in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitragssatz von 3,05 %, der in allen Bundesländern außer Sachsen zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen wird. Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen zudem einen Zuschlag von 0,35%, an welchem sich der Arbeitgeber nicht beteiligt:
Staffelung der Pflegebeiträge - gültig bis einschl 30.6. 2023
Pflegereform 2023
Durch das vom Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ändern sich ab Juli 2023 die Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Zum einen zahlen die Arbeitgeber einen höheren Anteil am Beitrag als die Arbeitnehmer. Weiterhin werden die Beitragssätze nach der Anzahl der Kinder in sechs Stufen gestaffelt. Kinderreiche Arbeitnehmer profitieren dabei von einem niedrigeren Beitragssatz.
Beitragssätze zur Gesetzlichen Pflegeversicherung ab Juli 2023
Beitrag für |
Beitragssatz gesamt |
Arbeitnehmer- Anteil |
Arbeitnehmer in Sachsen* |
|
---|---|---|---|---|
ohne Kinder | 4,00 % | 2,30 % | 2,8 % | |
mit 1 Kind | 3,40 % | 1,70 % | 2,2 % | |
mit 2 Kindern | 3,15 % | 1,45 % | 1,95 % | |
mit 3 Kindern | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % | |
mit 4 Kindern | 2,65 % | 0,95 % | 1,45 % | |
ab 5 Kindern | 2,40 % | 0,70 % | 1,20 % |
*Im Bundesland Sachsen gilt für Arbeitnehmer ein um 0,5 % höherer Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung. Die Arbeitgeber zahlen in Sachsen einen entsprechend niedrigeren Anteil am Pflegebeitrag
Beitragsberechnung Pflegeversicherung
Grundlage für die Beitragsberechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, allerdings nur bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 Euro pro Monat). Familienversicherte zahlen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Beiträge zur Pflegeversicherung.
Die Beiträge in der privaten Pflegeversicherung sind – anders als in der gesetzlichen Pflegeversicherung – abhängig vom Alter des Versicherten.