Pflegeperson
Als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung sind Personen, die einen Pflegebedürftigen in dessen häuslicher Umgebung pflegen. Diese Tätigkeit wird dabei nicht erwerbsmäßig sondern ehrenamtlich ausgeführt. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Verwandte oder Freunde des Pflegebedürftigen.
Pflegeperson und Rentenversicherung
Da die zeitintensive Pflege eines Pflegebedürftigen zu Einschränkungen im Berufsleben führen kann, gibt es für Pflegepersonen besondere Regelungen hinsichtlich der Rentenversicherung. Damit Pflegepersonen aufgrund der Pflegetätigkeit später keine Einbußen bei der Rente erfahren kann die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson übernimmt.
Vorraussetzung für Status als Pflegeperson
Die Voraussetzungen dafür sind, dass
- die Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt (Wer mehrere Personen pflegt, kann die Pflegezeiten aufaddieren, sog. Additionspflege),
- die Pflegetätigkeit in häuslicher Umgebung stattfindet,
- die Pflegetätigkeit voraussichtlich länger als zwei Monate ausgeführt werden wird,
- die Pflegeperson neben der Pflegetätigkeit nur maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist und
- der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung hat.
Die Höhe des so erworbenen Rentenanspruchs ist abhängig vom Pflegegrad der Pflegebedürftigen und dem zeitlichen Gesamtaufwand, den die Pflegeperson wöchentlich aufbringen muss.
Verhinderung einer Pflegeperson
Kann eine Pflegeperson die Pflege eines Versicherten aufgrund von Krankheit, Urlaub oder eines anderen Grunds nicht ausführen, trägt die Pflegekasse die Kosten eines Ersatzpflegedienstes.
Die Kostenerstattung erfolgt dabei für maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr, allerdings nur dann, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Außerdem muss der Pflegebedürftige mindestens auf Pflegegrad 3 eingestuft sein. Der maximale Betrag für Verhinderungspflege ist pro Kalenderjahr auf 1612 Euro festgesetzt.
Wenn die Ersatzpflege von einem Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad ausgeübt wird, erstattet die Pflegekasse maximal einen Betrag in Höhe des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades.