Pflegegrad 5
In den Pflegegrad 5 fallen jene Menschen, deren Selbstständigkeit schwerst beinträchtigt ist und die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen. Bescheinigt man den höchsten Pflegegrad, so steht fest, dass die Pflegekasse umfangreiche Leistungen zur pflegerischen Versorgung bereitstellen muss. Dies wird mithilfe einer Pflegebegutachtung festgestellt. "schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung" (Pflegereform, 2017)
Voraussetzungen
Das Prüfverfahren "Neue Begutachtungsassessment (NBA)" entscheidet darüber, ob der Patient als pflegebedürftig eingestuft wird. Es orientiert sich an sechs Modulen, welche jegliche körperlichen und geistigen Aktivitäten des Pflegebedürftigen abdeckt, um individuell zu prüfen, inwieweit die Alltagskompetenz eingeschränkt ist und inwiefern der Patient auf Unterstützung angewiesen ist. Für die Einstufung in einen Pflegegrad werden die Bereiche Mobilität (10 %), Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten (15 %), Selbstversorgung (40 %), Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %) und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %) berücksichtigt.
Mithilfe der sogenannten Pflegegradpunkten können die Module bewertet werden, um dem Pflegebedürftigen den richtigen Pflegegrad zuzuordnen. Die Punkte können von null (keine Beeinträchtigung) bis hundert (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) reichen. Personen, die einen neuen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen und deren Gesamtpunktzahl bei der Begutachtung zwischen 90 und 100 liegen, werden dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Wenn die Mindestpunktzahl von 90 nicht erreicht wird, aber eine besondere Bedarfskonstellation mit einem spezifisch hohen Hilfebedarf und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung festellbar sind, so können Patienten aus pflegefachlichen Gründen ebenfalls dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn Arme und Beine nicht mehr gebrauchsfähig sind oder Menschen im Wachkoma liegen.
Seit der Pflegereform 2017 ist der Zeitaufwand nicht mehr ausschlaggebend für die Anerkennung des Pflegegrades, da dieser vom individuellen Zustand des Pflegebedürftigen abhängig ist.
Überblick der Pflegeleistungen ab 2023
Art der Pflegeleistung | Max. monatl. Höhe der Pflegeleistung |
---|---|
Pflegegeld für häusliche Pflege | 901 Euro |
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege |
2.095 Euro |
Pflegehilfsmittel |
40 Euro (+ weitere Zuschüsse, s.u.) |
Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege |
1.995 Euro |
Leistungen bei vollstationärer Pflege |
2.005 Euro |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen |
125 Euro |
Hausnotruf |
25,50 Euro |
Wohnraumanpassung |
4.000 Euro (Gesamtmaßnahme) |
Wohngruppenzuschuss |
214 Euro |
Außerdem können Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 5 Unterstützung bei einer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Für bis zu 28 Tage im Jahr beträgt die Leistung maximal 1.774 Euro. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Verhinderungspflege zu nutzen. Die Kassen gewähren in diesem Fall 1.612 Euro für maximal vier Wochen jährlich. Wenn keine Kurzzeitpflege benötigt wird, sind sogar 2.418 Euro und die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 450 Euro möglich. Nutzt man im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege, so stehen einem 3.386 Euro Zuschuss für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege von der Pflegekasse zu. Zusätzlich gewähren die Pflegekassen während der achtwöchigen Kurzzeitpflege die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes in Höhe von 450 Euro.
Seit 2017 bieten Pflegekassen Angehörigen von Pflegebedürftigen und ehrenamtlichen Helfern kostenlose Pflegekurse an. Außerdem trägt die Pflegeversicherung die Kosten für die Beratung von Menschen mit Pflegegrad 5 und deren Angehörigen, zum Beispiel um eine bessere pflegerische Versorgung zu gewährleisten. Des Weiteren werden durch die Pflegekasse auch die gesetzlich verpflichtenden regelmäßigen Beratungsbesuche des geschulten Pflegepersonals finanziert.