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Pflegegrad 4

Pflegegrad 4

Laut Definition des Pflegestärkungsgesetz sind unter dem Pflegegrad 4 Personen zu fassen, bei denen eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Einstufung in Pflegegrad 4 ist eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.“

Versicherte, die pflegebedürftig sind, können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Dabei beantragen sie keinen konkreten Pflegegrad, sondern die Einteilung erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der Gutachter prüft die noch vorhandene Selbstständigkeit des Versicherten hinsichtlich verschiedener Lebensbereiche und vergibt entsprechend Punkte. Liegt die ermittelte Gesamtpunktzahl bei der Begutachtung zwischen 70 und 90 Punkten, wird der Antragsteller dem Pflegegrad 4 zugeordnet.

Das System der Pflegegrade ist im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II im Jahr 2017 eingeführt worden und hat die Einteilung in Pflegestufen abgelöst. Pflegegrad 4 und Pflegestufe 4 sind dabei nicht identisch. Hilfebedürftige Personen, die vor der Pflegereform eine Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (eA) oder eine Pflegestufe 3 ohne eA hatten, wurden automatisch in den Pflegegrad 4 überführt. Aufgrund des geltenden Bestandsschutzes erhalten sie Leistungen der Pflegekasse mindestens im gleichen Umfang wie vor der Pflegereform. Außerdem müssen Menschen, die bis Ende 2016 schon eine Pflegestufe hatten, keinen neuen Antrag stellen und damit auch nicht neu begutachtet werden.

Höhe der Pflegeleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben gegen ihre Pflegekasse einen Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Bekannte
  • Pflegesachleistungen bei professioneller häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
  • finanzielle Unterstützung bei vollstationärer Pflege
  • Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Art der Pflegeleistung Max. Höhe der Pflegeleistung
Pflegegeld für häusliche Pflege 728 Euro monatlich
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege 1.612 Euro monatlich
Pflegehilfsmittel 40 Euro monatlich
 
Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege 1.612 Euro monatlich
Leistungen bei vollstationärer Pflege 1.775 Euro monatlich
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro monatlich

Pflegesachleistungen, also Leistungen, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, werden von den Pflegediensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 können Pflegesachleistungen auch in Kombination mit Pflegegeld erhalten, wenn sie zugleich von Angehörigen und einem Pflegedienst versorgt werden. In diesem Fall zahlen die Pflegekassen das Pflegegeld nicht in vollem Umfang; Versicherte erhalten ein "anteiliges Pflegegeld." Die Höhe des Pflegegeldes vermindert sich prozentual um die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.

 

Anspruch auf Kurzzeitpflege

Außerdem können Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 Unterstützung bei einer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Für bis zu 28 Tage im Jahr beträgt die Leistung für Kurzzeitpflege maximal 1.612 Euro. Außerdem kann Verhinderungspflege beantragt werden. Wird die Person des Pflegerades 4 eigentlich von Angehörigen unterstützt und gepflegt und sind diese verhindert, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zur Pflege von maximal 1.612 Euro für ebenfalls maximal 28 Tage. Wird der Anspruch auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, erhöht sich der Anspruch auf 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Mit Hilfe des Entlastungsbetrags sollen zum einen die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag gefördert und zum anderen pflegende Angehörige entlastet werden.

Die Höhe des Entlastungsbetrags liegt monatlich bei 125 Euro. Pflegebedürftige, die mit dieser Summe nicht auskommen, haben die Möglichkeit, nicht vollständig ausgeschöpfte ambulante Pflegesachleistungen zu einem bestimmten Teil als Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu nutzen (sog. Umwandlungsanspruch). Wird die zur Verfügung stehende Summe von 125 Euro in einem Monat nicht komplett aufgebraucht, kann der restliche Betrag wiederum in den folgenden Kalendermonaten verbraucht werden.

Der Entlastungsbetrag kann bei anerkannten Anbietern bzw. für anerkannte Angebote verwendet werden, zum Beispiel für die Teilnahme an Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität oder für Hilfspersonen im Alltag. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekassen. Voraussetzung dieser Leistung ist insofern, dass Pflegebedürftige entsprechende Angebote tatsächlich in Anspruch nehmen. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip.

Altersgerechte Wohnraumanpassung

Neben dem pauschalen Zuschuss für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel von 40 Euro (60 Euro bis 31. Dezember 2021) im Monat können Personen mit Pflegegrad 4 außerdem Zuschüsse für den Anschluss und die Benutzung eines Hausnotrufsystem beantragen. Dieser beläuft sich auf 18,36 Euro monatlich und eine einmalige Zahlung von 10,49 Euro. Außerdem besteht für Personen mit Pflegegrad 4 ein Anspruch auf medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wenn diese im jeweiligen Hilfsmittelkatalog verzeichnet sind.

Für eine altersgerechte Wohnraumanpassung steht zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro zur Verfügung. Außerdem können kostenlose Beratung und Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden, beispielsweise bei der altersgerechten Anpassung der Wohnräume, es werden kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen angeboten und Wohngruppen und WG’s werden besonders gefördert.

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