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Pflegegrad 3

Pflegegrad 3

Laut Definition im Pflegestärkungsgesetz sind Personen mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten dem Pflegegrad zu zuordnen.

Voraussetzungen für Pflegegrad 3

Voraussetzung für die Einstufung in Pflegegrad 3 ist eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit."

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Versicherte einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird die noch vorhandene Selbständigkeit des Versicherten hinsichtlich mehrerer Lebensbereiche überprüft und mit Punkten bewertet. Liegt die vom Gutachter ermittelte Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten, erhält der Antragsteller den Pflegegrad 3.

Die Einteilung in Pflegegrad 3 kann sowohl bei der ersten Antragstellung als auch durch Hochstufung oder Herabstufung erfolgen.

Mit der Pflegereform und der Einführung der Pflegegrade 2017 wurde das System der Pflegestufen abgelöst. Pflegegrade und Pflegestufen sind nicht identsch. Im Zuge dessen wurden Demenzkranke, die vorher als pflegebedürftig im Rahmen der Pflegestufe I galten oder Pflegebedürftige der Pflegestufe II in den Pflegegrad 3 überführt. Aufgrund des geltenden Bestandsschutzes erhalten sie Leistungen der Pflegekasse mindestens im gleichen Umfang wie vor der Pflegereform. Außerdem müssen Menschen, die bis Ende 2016 schon eine Pflegestufe hatten, keinen neuen Antrag stellen und damit auch nicht neu begutachtet werden, um von der Pflegestufe in den jeweiligen Pflegegrad überführt zu werden.

 

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekassen:

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Bekannte
  • Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst
  • finanzielle Unterstützung bei vollstationärer Pflege
  • Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
  • Zuschüsse für Pflegehilfsmittel
Art der Pflegeleistung Max. Höhe der Pflegeleistung
Pflegegeld für häusliche Pflege 545 Euro monatlich
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege 1.298 Euro monatlich
Pflegehilfsmittel 40 Euro monatlich
 
Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege 1.298 Euro monatlich
Leistungen bei vollstationärer Pflege 1.262 Euro monatlich
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro monatlich

 

Pflegesachleistungen werden von dem ambulanten Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Bei Pflegegrad 3 ist eine Kombinationspflege möglich: Werden Pflegebedürftige sowohl von Angehörigen unterstützt als auch durch einen professionellen Pflegedienst versorgt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden. Die Pflegekassen zahlen das Pflegegeld in diesem Fall jedoch nicht in vollem Umfang aus, sondern sie zahlen ein "anteiliges Pflegegeld." Die Höhe des Pflegegelds ist vermindert um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.

 


Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Außerdem können Personen mit dem Pflegegrad 3 Unterstützung bei einer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Für bis zu 28 Tage im Jahr beträgt die Leistung der Pflegekasse maximal 1.612 Euro. Weiterhin kann Verhinderungspflege beantragt werden. Wird die Person des Pflegerades 3 eigentlich von Angehörigen unterstützt und gepflegt und ist diese verhindert, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zur Pflege von maximal 1.612 Euro für ebenfalls maximal 28 Tage, wenn die Pflege in dieser Zeit zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Wird der Anspruch auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, erhöht sich der Anspruch auf 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr.

 

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, haben daneben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern.

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekassen, das heißt die Kosten für Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden von den Pflegekassen nur erstattet, wenn der Pflegebedürftige derartige Leistungen auch nachweislich in Anspruch genommen hat.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist, dass das jeweilige Angebot bzw. der jeweilige Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag zum Beispiel für die Teilnahme an bestimmten Betreuungsgruppen oder für Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege verwenden.

Die Höhe des Entlastungsbetrags liegt bei 125 Euro monatlich. Allerdings können nicht vollständig ausgeschöpfte ambulante Pflegesachleistungen zum Teil als Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden (sog. Umwandlungsanspruch). Wird der Betrag von 125 Euro in einem Monat nicht komplett aufgebraucht, kann der verbliebene Betrag im darauffolgenden Kalendermonat genutzt werden.


Weitere Zuschüsse

Neben den pauschalen Zuschuss für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel von 40 Euro im Monat können außerdem Zuschüsse für den Anschluss und der Benutzung eines Hausnotrufsystem beantragt werden. Dieser beläuft sich auf 18,36 Euro monatlich und einer einmaligen Zahlung von 10,49 Euro. Außerdem besteht ein Anspruch auf medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wenn diese im jeweiligen Hilfsmittelkatalog verzeichnet sind.

Für eine altersgerechte Wohnraumanpassung steht zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro zur Verfügung. Außerdem können kostenlose Beratung und Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden, beispielsweise bei der altersgerechten Anpassung der Wohnräume, es werden kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen angeboten und Wohngruppen und WG’s werden besonders gefördert.

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