Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Voraussetzungen
Menschen, die körperlich und geistig noch recht beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig sind, werden dem Pflegegrad 1 zugeordnet. Damit sind Menschen gemeint, deren Unterstützungsbedarf recht gering ist, aber eine Pflegeberatung oder Leistungen für eine allgemeine Betreuung benötigen. Außerdem werden auch Anpassungen an den Wohnungsgegebenheiten beispielsweise für Barrierefreiheit unterstützt.
Wenn in dem allgemeinen Begutachtungsverfahren eine Punktzahl ab 12,5 bis 27 berechnet wird, greift der Pflegegrad 1. Dieser Pflegegrad wurde völlig neu geschaffen und fand im vorherigen System der Pflegestufen keine Berücksichtigung. Deshalb muss ein Antrag auf Pflegegrad 1 neu gestellt werden.
Leistungen
Durch Feststellung eines Pflegegrades 1 ergibt sich weder ein Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige, noch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Allerdings besteht ein Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- oder Entlastungsleistungen, die auch für die Grundpflege verwendet werden können.
Generell bezahlt die Pflegekasse keine Aufenthalte in der Kurzzeitpflege für Menschen, die dem 1. Pflegegrad zugeordnet sind. Doch besteht keine Versorgungslücke für Menschen, die direkt nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht in der Lage sind, an einer Rehabilitationsbehandlung teilzunehmen und denen es an sozialem Umfeld für die häusliche Pflege mangelt. Zum einem können die 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen selbstverständlich für eine Kurzzeitpflege verwendet werden. Zum anderen besteht ein rechtlicher Anspruch gegenüber der Krankenversicherung auf Kurzzeitpflege. Dieser besteht für maximal 4 Wochen und die Höhe ist auf 1.612 Euro festgeschrieben.
Des Weiteren haben Hilfsbedürftige mit dem Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung. Das schließt unter anderem den Einbau eines Treppenliftes auch barrierefreie Waschmöglichkeiten ein. Das jeweilige Vorhaben kann mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst werden. Der Zuschuss wird einmalig gewährt für sämtliche Maßnahmen der Barrierereduzierung. Nur in Ausnahmefällen wird ein weiterer Zuschuss bewilligt.
Außerdem besteht ein Anspruch auf medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel. Darunter fallen auch technische Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Hausnotrufsystem. Der Zuschuss beträgt monatlich 18,36 Euro und zusätzlich können einmalig 10,49 Euro gezahlt werden. Auch existiert eine Pauschalförderung zum Verbrauch von Hilfsmitteln von monatlich 40 Euro.
Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen von Hilfsbedürftigen der Pflegestufe 1 können kostenlose Pflegekurse besuchen. Außerdem stehen den Hilfsbedürftigen kostenlose Beratungsbesuche und Beratungen zur Verfügung, um sich beispielsweise um Wohnraumumbau zu informieren. Zusätzlich werden Bewohner von Wohngruppen gefördert, wenn mehrere Personen mit einem Pflegegrad 1 zusammen wohnen.