Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es wird an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, die ihren Leistungsanspruch nicht in Form von Pflegesachleistungen (also der Beauftragung eines professionellen Pflegedienstes) geltend machen, sondern statt dessen von Verwandten oder einer anderen ehrenamtlichen Pflegeperson gepflegt werden.
Pflegegeld als Element bei Kombileistung
Bei einer Kombileistung werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombiniert, wobei sich das ausgezahlte Pflegegeld in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistung verringert. Über die Verwendung des Pflegegeldes können die Pflegebedürftigen grundsätzlich frei entscheiden, in der Regel wird dieses aber an die Pflegepersonen weitergereicht.
Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des gezahlten Pflegegeldes richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Leistungsempfängers. Anfang 2017 trat das neue Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Bis dahin wurde versucht die Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen zu gliedern. Wurde neben der Pflestufe auch eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ festgestellt, wurde früher das Pflegegeld entsprechend erhöht. Dieser Passus ist vollständig gestrichen worden und stattdessen Pflegegrade eingeführt. Menschen die bislang nicht als pflegebedürftig galten, können nun Pflegegeld beantragen.
Höhe des gezahlten Pflegegeldes ab dem 1.Januar 2025
Während der Verhinderungspflege oder einer Kurzzeitpflege werden für eine Dauer von bis zu sechs Wochen weiterhin 50 Prozent des bisherigen Pflegegeldes ausgezahlt. Erhaltenes Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei.