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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.

Die Verrichtungen des täglichen Lebens werden dabei in vier Gruppen eingeteilt:

  • Körperpflege (Waschen, Rasieren, Toilettengang etc.)
  • Mobilität (Gehen, Ankleiden, Treppensteigen etc.)
  • Ernährung (Kochen, Nahrungsaufnahme etc.)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (Wäsche waschen, Putzen, Einkaufen etc.)

Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen wird mithilfe sogenannter Pflegegrade festgestellt. Im Januar 2017 wurde ein neuer und deutlich weit gefassterer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Bis dahin wurde die Pflegebedürftigkeit mit Hilfe von drei Pflegestufen festgestellt. Diese sind durch fünf Pflegegrade ersetzt worden. Außerdem wurde versucht die Unterscheidung zwischen geistiger und körperlicher Beeinträchtigung hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen aufzuheben. Generell ist es einfacher geworden, als pflegebedürftige eingestuft zu werden und Leistungen zu erhalten. Beispielsweise erhielten Personen des Pflegegrades I, die als körperlich und geistig recht beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig gelten, bislang keine Leistungen.

Es ist zwischen folgenden fünf Pflegegraden zu unterscheiden:

  • Pflegegrad I: geringfügig hilfsbedürftig
  • Pflegegrad II: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad III: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad IV: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad V: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  + hoher Pflegebedarf

Der Antrag auf Pflegeleistungen ist bei der Pflegekasse zu stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene (bzw. ein Elternteil bei Pflegebedürftigkeit eines Kindes) in den letzten 10 Jahren mindestens zwei Jahre pflegeversichert war.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Sie ist insbesondere davon abhängig, wie häufig der Betroffene Hilfe benötigt und wie viel Zeit Familienangehörige oder andere Pflegepersonen am Tag für die Pflege aufbringen müssen.

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