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Nachgehender Leistungsanspruch

Nachgehender Leistungsanspruch

Endet bei pflichtversicherten Mitgliedern der GKV die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, gilt ein so sogenannter nachgehender Leistungsanspruch für die Dauer von einem Monat. Alle Leistungen der Krankenkasse können für diesen Zeitraum weiterhin in Anspruch genommen werden. Die Zeitspanne des nachgehenden Leistungsanspruchs zählt nicht als Versicherungszeit.

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Laut § 19 SGB V endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zugleich der Anspruch auf Leistungen von der Krankenkasse, "soweit nichts Abweichendes bestimmt ist".  In Absatz (2) und Absatz (3) desselben Paragrafen im SBG ist nachfolgend festgelegt, dass für Pflichtversicherte nach dem Ende der Mitgliedschaft und für familienversicherte Angehörige nach dem Tod des Pflichtversicherten jeweils ein Monat weiter Leistungen in Anspruch genommen werden können. Das schließt unabhängig von einem akuten Krankheitsfall alle Behandlungen und Verordnungen ein, die für die Gesetzliche Krankenversicherung insgesamt und die Satzung der betreffenden Krankenkasse gelten.

Nachgehender Leistungsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Von einem nachgehenden Leistungsanspruch kann man beispielsweise bei einem Arbeitgeberwechsel oder Verlust der Erwerbstätigkeit Gebrauch gemacht werden, um kürzere Lücken im Versicherungsverlauf zu überbrücken. Die Zeitspanne des nachgehenden Leistungsanspruchs gilt dann nicht als Versicherungszeit.

Beispiel:
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet am 31. März. Eine neue Anstellung erfolgt zum 1. Mai.  Vom 1. April bis einschließlich 30. April besteht ein nachgehender Leistungsanspruch. Mit dem 1. Tag des neuen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beginnt die neue Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung und damit eine neue Versicherungszeit.

Voraussetzung für Anspruch

Ein nachgehender Leistungsanspruch wird nur gewährt, wenn

Familienversicherung und nachgehender Leistungsanspruch

Auch für beiragsfrei mitversicherte Familienangehörige gilt ein nachgehender Leistungsanspruch, sofern die Familienversicherung nicht schon vor dem letzten Anspruchstag endet. Auch im Todesfall eines Versicherten haben dessen mitversicherte Familienangehörige ebenfalls für einen Monat lang einen nachgehenden Leistungsanspruch.

Ausschlusskriterien

Keinen nachgehenden Leistungsanspruch in der Krankenkasse haben

  • ehemals Pflichtversicherte, die sich über ihren Partner mitversichern können, denn hier greift die Familienversicherung.
  • Mitglieder, deren Familienversicherung durch Nichterfüllung der notwendigen Bedingungen endet
  • freiwillig Krankenversicherte haben ebenfalls keinen Anspruch auf nachgehende Leistungen.

 

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