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Mitgliedsbescheinigung

Mitgliedsbescheinigung

Eine Mitgliedsbescheinigung ist ein Nachweis über eine bestehende Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie wird in verschiedenen Fällen benötigt, etwa bei einer Immatrikulation an einer Universität, bei einem Jobwechsel oder gegenüber der Rentenversicherung.  

Inhalt einer Mitgliedsbescheinigung

In der Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse sind relevante Personendaten wie der vollständige Name, Geburtsdatum und Geschlecht, sowie die Sozialversicherungsnummer angegeben.

Statt einer Papierbescheinigung erhalten Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung.

Anmeldung von Arbeitnehmern

Bis Ende 2020 mussten Arbeitnehmer bei Jobbeginn eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vorlegen. Seit 2021 können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer ohne Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung
anmelden. Dazu erhalten die Arbeitgeber von den Krankenkassen eine elektronische Rückmeldung von der Krankenkasse des Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer geben vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ihre Krankenkasse im Personalbogen an. Die Arbeitgeber melden daraufhin den Beginn einer Beschäftigung (Meldeschlüssel GD 10 oder GD 40 ) bei der angegebenen Krankenkasse. Die zuständige Krankenkasse bestätigt dann in einer elektronischen Rückmeldung über die SV-Meldesysteme, ob und seit wann die Mitgliedschaft besteht beziehunsgweise wann diese beginnt.

Eine Mitgliedsbescheinigung ist bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht mehr nötig. Verlangt ein Arbeitgeber trotz allem eine Mitgliedsbescheinigung von seinen Angestellten, besteht die Möglichkeit, sich diese in einer Krankenkassen-App herunterzuladen oder postalisch zuschicken zu lassen.

Mitgliedsbescheinigung bei Krankenkassenwechsel

Wechselt ein Arbeitnehmer während der laufenden Beschäftigung die Krankenkasse, reagiert die neue Krankenkasse mit einer elektronischen Meldung an den Arbeitgeber sowie an die bisherige Krankenkasse. Laut § 175 SGV  muss die neue Krankenkasse die Meldung unverzüglich senden, spätestens jedoch nach zwei Wochen. In der Rückmeldung ist das Ablaufdatum der bisherigen Mitgliedschaft anzugeben. Eine zusätzliche Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse ist bei einem Krankenkassenwechsel nicht mehr erforderlich.

Immatrikulation an Hochschule/Universität

Für die Einschreibung an einer Hochschule oder Universität benötigen die zukünftigen Studierenden eine spezifische Versicherungsbescheinigung zur Immatrikulation. Diese bestätigt, dass der Studienplatzbewerber bei einer Krankenkasse versichert ist und ist mit einer Mitgliedsbescheinigung vergleichbar.

Die Studienbewerber fordern diese selbst bei ihrer Krankenkasse an. Die Kasse übermittelt den aktuallen Versicherungsstatus dann an die Hochschule. Dies erfolgt durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.

Die Krankenkassen versenden auf Anfrage den Versicherungsnachweis direkt an die jeweilige Hochschule oder bieten ihn zum Download über einen geschützten Bereich der Website bzw. über eine Krankenkassen-App an. Bei Bedarf kann der Nachweis auch postalisch an die Versicherten übersandt werden.

Da die Teilnahme an dem elektronischen Meldeverfahren erst ab 2022 verpflichtend ist, kann es vorkommen, dass die Versicherungsbescheinigung in Papierform der Hochschule vorgelegt werden muss, wenn diese noch nicht an der Datenübertragung teilnimmt.

Nachweis Versicherungszeiten für Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung benötigt für einen Rentenantrag unter anderem Informationen über das Krankenversicherungsverhältnis. Hierzu zählt neben dem Namen der Krankenkasse auch die Dauer der Versicherungszeit. Eine entsprechende Bescheinigung für die Rentenversicherung über die Versicherungszeiten stellen die Krankenkassen auf Anfrage aus. Dabei ist die Versicherungszeit in der GKV von Relevanz für die Krankenversicherung des Rentners.

Versicherungsnachweis für Familienversicherte

Für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige werden in der Gesetzlichen Krankenversicherung keine Mitgleidsbescheinigungen erstellt, weil es sich nicht um Mitglieder im eigentlichen Sinne handelt.
Auf Anfrage versenden die Krankenkassen für diese Versicherten einen Nachweis über die bestehende Familienversicherung. Immer mehr Krankenkassen bieten diesen Service als über eine Online-Geschäftststelle oder eine Krankenkassen-App an.

ie Angabe des neuen Mitarbeiters im Personalerhebungsbogen ist für die Anmeldung ausreichend, eine zusätzliche Bestätigung der Krankenkasse nicht erforderlich.

Mitgliedsbescheinigung für die Agentur für Arbeit / Jobcenter

Bezieher von Bürgergeld ( ehem. Arbeitslosengeld II / Hartz IV ) sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Da die Krankenversicherungsbeiträge in diesem Fall vom Jobcenter übernommen werden, muss diesem gegenüber die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse mit entsprechender Bescheinigung nachgewiesen werden.Auch der Arbeitsagentur bzw dem Jobcenter gegenüber erfolgt eine elektronische Information durch die Krankenkasse. Diese wird durch das zuständige Jobcenter beziehungsweise der Agentur bei der Krankenkasse angefordert.

Rechtliche Grundlagen für Mitgliedsbestätigung

Bis Ende des Jahres 2020 mussten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber bei Aufnahme einer Beschäftigung eine Mitgliedsbescheinigung laut § 175 SGB V in Papierform vorlegen, damit dieser die Anmeldung vornehmen konnte. Dieses Verfahren wurde durch das 7. SGB IV-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2021 digitalisiert und durch eine elektronische Rückmeldung ersetzt worden.
Die elektronische Rückmeldung ersetzte die Mitgliedsbescheinigung in folgenden Fällen:

    • Beginn einer Beschäftigung
    • Krankenkassenwechsel des Arbeitnehmers
    • gleichzeitige An- und Abmeldung

Die Reaktion der Krankenkasse kann dabei, je nach Versicherungsstatus des Arbeitnehmers, unterschiedlich ausfallen:

  • „Mitgliedschaft besteht“; Beginn-Datum ist mit der Anmeldung identisch
  • „Mitgliedschaft besteht“, Beginn-Datum liegt in der Zukunft
  • „Mitgliedschaft besteht nicht“, ohne Angabe eines Datums
  • „Mitgliedschaft besteht nicht“, mit Angabe eines Datums

Der Regelfall wird die zuerst genannte Reaktionsmöglichkeit der Krankenkasse sein, die der bisherigen analogen Mitgliedsbescheinigung entspricht.

Bei einer positiven Rückmeldung, bei der jedoch das Beginn-Datum in der Zukunft liegt, muss die falsch erfolgte Meldung storniert und mit dem bei der Rückmeldung der Krankenkasse genannten Zeitpunkt erneut abgegeben werden. Dieser Fall tritt zumeist ein, wenn die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers bei der genannten Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann.

Eine negative Rückmeldung ohne Angabe eines Datums hat zumeist den Grund, dass der Arbeitnehmer eine falsche Krankenkasse angegeben hat oder privat krankenversichert ist. Auch in diesem Fall muss die Meldung storniert werden.

Erfolgt die Meldung „Mitgliedschaft besteht nicht“ mit der Angabe eines Datums, so ist der Arbeitnehmer familienversichert und eine Mitgliedsbescheinigung nicht erforderlich.

Mitgliedsbescheinigung beantragen

Versicherte können die Mitgliedsbestätigung bei ihrer Krankenkasse telefonisch oder direkt im Kundencenter vor Ort anfordern. Zudem bieten die meisten Krankenkassen inzwischen Online-Services an, mit Hilfe derer Mitgliedsbescheinigungen beantragt oder direkt heruntergeladen werden können - entweder über ein Online-Formular, über eine Krankenkassen-App oder über das Kundenprofil eines Online-Portals.

Krankenkasse Geschäftsstelle Telefon
Techniker Krankenkasse TK Geschäftsstellen 0800 2858585
BARMER Barmer Geschäftsstellen 0800 3331010
DAK-Gesundheit DAK Geschäftsstellen 040 325325555
AOK Bayern AOK Bayern Geschäftsstellen 0800 2246465
AOK Baden-Württemberg AOK BW Geschäftsstellen 0800 2652965
AOK PLUS AOK PLUS Geschäftsstellen 0800 1059000
IKK classic IKK classic Geschäftsstellen 0800 4551111
AOK Rheinland/Hamburg AOK RH Geschäftsstellen 0800 0326326
AOK NORDWEST AOK NW Geschäftsstellen 0800 2655000
AOK Niedersachsen AOK NS Geschäftsstellen 0800 0265637

Bei der Techniker Krankenkasse (TK) kann eine Mitgliedsbescheinigung auch über das Webportal "Meine TK" sowie über die TK-App heruntergeladen werden.

Versicherte der AOK können ebenfalls neben dem Online-Portal "Meine AOK" die "Meine AOK"-App zum Erstellen von Bescheinigungen nutzen.

Auch die BARMER bietet Versicherten die Möglichkeit, die Mitgliedsbescheinigung über ein Benutzerkonto über die Webseite anzufordern.

 

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