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Mindestbemessungsgrenze

Mindestbemessungsgrenze

Die Mindestbemessungsrenze oder auch Mindestbemessungsgrundlage ist ein Richtwert bei der Ermittlung des monatlich zu leistenden Krankenkassenbeitrags für Selbstständige und Freiberufler.

GKV und Mindestbemessungsgrenze

In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird der zu entrichtende Beitrag zur Krankenversicherung auf Grundlage des Einkommens ermittelt. Die Mindestbemessungsgrenze legt dabei eine Mindesthöhe des für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden monatlichen Bruttogewinnes fest. Liegt der real erzielte Gewinn unter diesem Wert, wird dennoch der Wert der Mindestgrenze herangezogen.

Mindestbemessung für Selbstständige

Für hauptberuflich Selbständige wird das Einkommen nur innerhalb einer bestimmten Grenze herangezogen. Die Mindestbemessungsgrenze markiert dabei die untere Grenze des Einkommens, das bei der Berechnung mindestens zugrunde gelegt wird. Personen, deren Einkommen unterhalb dieser Mindestbemessungsgrenze liegt, werden bei der Beitragsberechnung so behandelt, als würden sie dieses Mindesteinkommen haben und zahlen damit den Mindestbeitrag. Es handelt sich quasi um ein fiktives Mindesteinkommen.

Gegenstück zur Mindestbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze als obere Einkommensgrenze, die herangezogen wird, wenn ein Höchstbeitrag in einer Krankenkasse ermittelt werden soll.

Festlegung der Mindestbemessungsgrundlage

Die Mindestbemessungsgrenze ist eine nachgeordnete Größe, die linerar an die monatliche Bezugsgröße gekoppelt ist. Sie wird ermittelt, in dem der 90. Teil der Bezugsgröße mit dem Faktor 30 ( für 30 Tage) multipliziert wird. Genau wie die Bezugsgröße wird daher auch die Mindestbemessung jährlich neu festgelegt.

Berechnung der Mindestbemessung 
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (2025) = 3.745 EUR

Berechnung: 3745 / 90 * 30 Tage = 1248,33 €
 

 

 

Aktuelle Höhe der Mindestbemessungsgrenze

 

Mindestbemessungsgrenze 2025

  • Mindestbemessungsgrenze  1248,33 EUR

Mindestbemessungsgrenze 2024

  • Mindestbemessungsgrenze  1178,33 EUR

Mindestbemessungsgrenze 2023

  • Mindestbemessungsgrenze  1131,67 EUR

Mindestbemessungsgrenze 2022

  • Mindestbemessungsgrenze  1096,67 EUR

Mindestbemessungsgrenze 2021

  • Mindestbemessungsgrenze  1096,67 EUR

Mindestbemessungsgrenze 2020

  • Mindestbemessungsgrenze  1067,67 EUR

 

 

 

 

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