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Märzklausel

Märzklausel

Die Märzklausel ist relevant für Sonder- und Einmalzahlungen, die vom Arbeitgeber im ersten Quartal eines Jahres ausgezahlt werden.

Einmal- und Sonderzahlungen

Generell sind Sonder- oder Einmalzahlungen sozialversicherungspflichtig. Das heißt, dass auch diese Zahlungen für die Beitragsberechnung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung berücksichtigt werden. Unter anderem fallen darunter Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, das 13. Gehalt, aber auch Provisionen, Prämien oder Jubiläumszuwendungen.

Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Zahlungen in genau dem Monat fällig, in dem das zusätzliche Geld ausgezahlt wird. Hier gilt: die ausgezahlten Einmalzahlungen werden für die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtigt, da viele Arbeitnehmer sonst Gefahr laufen, diese Grenze zu überschreiten. Ohnehin werden Sonderzahlungen in der Regel nicht für die Arbeitsleistung eines einzelnen Monats gezahlt, sondern sind als Bonus für einen längeren Zeitraum zu begreifen. Deshalb sind Einmalzahlungen lediglich für die jährliche Beitragsbemessungsgrenze relevant.

Werden Sonder- oder Einmalzahlungen im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres getätigt und wird dadurch voraussichtlich die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für das laufende Kalenderjahr überschritten kommt die sogenannte Märzklausel zum Tragen.

März-Klausel

Die Märzklausel ist für Arbeitnehmer von großer Relevanz, deren Einkommen durch Sonder- oder Einmalzahlungen die jährliche Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt (Sonder- und Einmalzahlungen) dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zugeordnet werden und betrifft damit die Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres nicht mehr.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • die Sonder- bzw. Einmalzahlungen wurden zwischen dem 1.1. und 31.3. gezahlt
  • das (versicherungspflichtige) Arbeitsverhältnis hat bereits im Vorjahr bestanden
  • die Sonder- bzw. Einmalzahlung übersteigt gemeinsam mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbemessungsgrenze

 

Rechenbeispiel für die Märzklausel in der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Frau Müller erhält im März 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 950 Euro. Ihr monatliches Entgelt beträgt 4.200 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind für das Jahr 2018 wie folgt festgeschrieben: Monatlich darf das Entgelt 4.425 Euro nicht überschreitet, auf das Jahr gerechnet ergibt das eine Beitragsbemessungsgrenze von 53.100 Euro.

Demnach liegt Frau Müller jeden Monat 225 Euro unter Beitragsbemessungsgrenze. Für die Monate Januar bis März ergibt das eine Differenz von 675 Euro, die Frau Müller noch verdienen darf. Mit der Einmalzahlung von 950 Euro liegt Frau Müller allerdings mit 275 Euro über der errechneten Differenz. Deshalb werden aufgrund der Märzklausel die 275 Euro dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zugeordnet (Dezember 2017), sofern sie im vorherigen Kalenderjahr bereits im Unternehmen beschäftigt war. Das geht auch, wenn Frau Müller nicht das ganze Vorjahr für das Unternehmen angestellt war. In dem Fall wird die Jahresbeitragsbemessungsgrenze anteilig für die Monate errechnet, in denen ein Arbeitsverhältnis mit Frau Müller existiert hat.

Beispielrechnung für die Märzklausel

 

4.425 Euro (mtl. BBG)       – 4.200 Euro (mtl. Entgelt)              = 225 Euro
225 Euro                              x 3 (Auszahlungsmonat)                  = 675 Euro

950 Euro (Einmalzahlung) – 675 Euro (Überschuss mtl. BBG) = -275 Euro  -> werden dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zugeordnet, wenn die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in diesem Kalenderjahr nicht erreicht wurde.

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