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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung) ist eine zentrale soziale Leistung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Der Anspruch der Lohnfortzahlung besteht bis zu einer Dauer von sechs Wochen.

Diese Art der Lohnzahlung ohne Arbeitsleistung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Als rechtliche Verankerung besteht sie seit 1994. In Deutschland stellt dieses Gesetz einen Mindeststandard für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar. Dieser Mindeststandard kann durch Tarif- und Arbeitsverträge oder durch Absprache erweitert werden. Grundsätzlich gilt das EFZG unabhängig davon, ob die Beschäftigten in Teilzeitbeschäftigung oder in Leiharbeit beschäftigt sind.

Anspruchsdauer und Höhe

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Setzt sich die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf dieser Zeit fort, erfolgt bei gesetzlich Versicherten in der Regel die Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse.

Die Bemessung für die Höhe der Zahlungen erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip. Das heißt, die Zahlungen entsprechen der Höhe des vertraglich geregelten Netto-Entgeltes. Überstunden müssen nur berücksichtigt werden, wenn diese regelmäßig geleistet werden. Das bedeutet, für die gesamte Anspruchsdauer wird der ausfallende Nettolohn zu 100 Prozent von den Arbeitgebern weitergezahlt. Auch sind von diesen weiterhin alle anfallenden  Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Voraussetzungen für Lohnfortzahlung

Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben nur Personen, die ihre Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben. Laut Gesetz liegt ein eigenes Verschulden dann vor, wenn ein grober Verstoß begangen wurde. Dazu zählen beispielsweise Verletzungen, die durch fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr oder durch Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften verursacht worden sind. Folgende weitere Voraussetzungen gelten für die Lohnfortzahlung bei Krankheit:

  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 4 Wochen bestehen.
  • Eine Arbeitsunfähigkeit muss nachgewiesen sein (Attest).
  • Die Ursache der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit ist eine Krankheit, wobei diese nicht selbst verschuldet sein darf.

Neuer Anspruch nach Ablauf

Kommt es später zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung, besteht ein neuer Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung, sofern seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate vergangen sind. Die Entgeltfortzahlung endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Kündigung erfolgte aufgrund der vorliegenden Erkrankung.

Zweifel an Arbeitsunfähigkeit

Besteht ein berechtigter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, können Arbeitgeber eine gutachtliche Stellungnahme verlangen. Dieses Gutachten kann sich die Krankenkasse vom medizinischen Dienst einholen.

Lohnfortzahlung während einer Kur

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht auch während einer Reha oder bei einem Kur-Aufenthalt in einer Rehabilitations- bzw. Vorsorgeklinik. Allerdings muss der Aufenthalt medizinisch notwendig sein. Auch bei einer ambulanten Rehabilitationsleistung besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik wurde die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bestimmte Personen politisch eingeschränkt. Seit dem 1. November 2021 erhalten laut Infektionsschutzgesetz Beschäftigte in angeordneter Quarantäne nur noch dann Lohnfortzahlung, wenn sie eine zugelassene Impfung gegen das SARS-CoV-2Virus nachweisen können. Ungeimpfte in Quarantäne erhalten hingegen keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber und bleiben während der Quarantäne ohne Arbeitseinkommen bzw Ersatzleistung.

 

 

 

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