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Leistungskatalog

Leistungskatalog

Im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind alle Leistungen gelistet, auf die Versicherte einen Anspruch haben.

Unterschieden wird dabei zwischen Rechtsanspruchs- und Ermessensleistungen. Erstere sind im fünften Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Letztere werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert und dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst.

Leistungserbringer sind dann entsprechend alls niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten, Kliniken, Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen als abrechnende Vertragspartner der kassenärztlichen (KV) oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen.

Das Sozialgesetzbuch führt die Pflichtleistungen der GKV nicht im Einzelnen auf. Vielmehr werden die laut Gesetz als medizinisch ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich erachteten Leistungen regelmäßig durch die Gremien der Selbstverwaltung festgelegt bzw- erweitert. Einen wirklichen physischen Katalog im Sinne einer Liste gibt es allerdings nicht. Die laufenden Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind maßgeblich für Umfang und Auflistung aller GKV-Pflichtleistungen.
 

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