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Leistungserbringer

Leistungserbringer

Als Leistungserbringer werden im deutschen Gesundheitswesen die Personengruppen oder Einrichtungen bezeichnet, welche Leistungen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherungen erbringen und diese abrechnen. Dazu gehören beispielsweise Arztpraxen, freiberufliche Hebammen, niedergelassene Psychotherapeuten oder Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen.

Rechtlicher Hintergrund und Struktur

Der Terminus "Leistungserbringer" wird unter anderem im Vierten Kapitel des Fünften Sozialgesetzbuchs verwendet. Dort werden alle relevanten Leistungserbringer aufgeführt und ihr  Verhältnis mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geregelt. Die Rahmenbedingungen dafür werden regelmäßig vom GKV-Spitzenverband bzw. dem G-BA festgelegt.

Leistungserbringer können natürliche Personen einschließlich niedergelassener Ärzte oder Physiotherapeuten sein, aber auch juristische Personen wie GmbHs oder Organisationen wie etwa Krankenhäuser. Sie alle müssen jedoch über ein Institutionskennzeichen (IK) verfügen. Die Übermittlung des IK ist zwingende Voraussetzung für die Abrechnung der erbrachten Leistungen mit den Kostenträgern. Die Abrechnung für die meisten Leistungen ist in § 302 SGB V geregelt. Ergänzend sind die Ebenen der Kostenträger (Krankenkassen) und der Patienten zu nennen.

Hintergrund dieser Beziehungen ist das sogenannte Sachleistungsprinzip, auf welchem die GKV fusst. Danach erhalten die Versicherten von ihrer Krankenkasse sämtliche Sach- und Dienstleistungen in Natur, ohne hierfür in Vorleistung gehen zu müssen. Die GKV ist dabei verpflichtet, die Leistungserbringer vertraglich sowohl in die Wirtschaftlichkeit der Leistungen als auch in die Verantwortung für die Qualität einzubeziehen. Die Krankenkassen schließen mit den Leistungserbringern entsprechende Versorgungsverträge.

Leistungserbringer und Krankenkassen

Die Krankenkassen als Kostenträger sind folglich verpflichtet, den versicherten Patienten benötigte Leistungen in Natur zu verschaffen. Zu diesem Zweck schließen sie Verträge mit bestimmten Personen bzw. Unternehmen, den Leistungserbringern. Diese regeln etwa die Modalitäten der Leistungserbringung oder Vergütungsfragen. In der Regel wird der Begriff „Leistungserbringer“ im wirtschaftlichen oder administrativen Sinne verwendet. Damit wird die Ebene der medizinischen Leistungserbringer bezeichnet. Die Leistungserbringer sind in der Regel in Verbänden auf Landes- oder Bundesebene organisiert, die die Interessen ihrer Mitglieder als Vertragspartner der Krankenkassen vertreten. Im vertragsärztlichen Bereich sind dies beispielsweise die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Leistungserbringung unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Qualitätsvorgaben und dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Leistungserbringer im GKV-System
Schema für Abrechnung und Leistungserbringung in der GKV

 

Beispiele für Leistungserbringer

Zu den Leistungserbringern im GKV-System zählen beispielsweise:

  • Vertragsärzte
  • Vertragszahnärzte
  • Vertragspsychotherapeuten
  • Erbringer von Hilfs- und Heilleistungen (z.B. Ergotherapeuten, Physiotherapeuten )
  • Sprach-, Stimm- und Sprechtherapeuten (zum Beispiel klinische
    Sprechwissenschaftler, klinische Linguisten, Logopäden)
  • Krankenhäuser
  • Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
  • Reha-Einrichtungen
  • Sanitätshäuser
  • Apotheken
  • Arzneimittelhersteller
  • Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen
  • Freiberufliche Hebammen
  • Pflegedienste
  • Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechnik-Mechaniker
  • Unternehmen für Krankentransporte und Rettungsdienste

Schema für Abrechnung und Leistungserbringung in der GKV

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