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Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)

Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)

Befreiung von der Versicherungspflicht
Logo der LKK

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) ist eine berufsständische und gesetzliche Krankenkasse und demzufolge nicht frei wählbar. Berufsständische Krankenkassen versichern immer nur bestimmte Berufsgruppen und bieten auf den Beruf angepasste Versicherungstarife an. Die LKK ist Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Im Jahr 2018 waren 627.000 Menschen bei der LKK versichert.  

Voraussetzungen für eine Krankenversicherung bei der LKK

Um sich bei der LKK pflichtversichern zu lassen muss die landwirtschaftlich genutzte Fläche eine bestimmte Mindestgröße erreichen. Im Falle eines Acker- oder Grünlandes muss die Fläche mindestens acht Hektar aufweisen, um den Versicherungsanspruch der Pflichtversicherung zu erreichen. Falls die vorgeschriebene Flächengröße nicht erreicht werden kann, können landwirtschaftliche Unternehmer oder Unternehmerinnen der LKK freiwillig beitreten. Auch in der landwirtschaftlichen Krankenkasse ist eine Familienversicherung möglich.

Bild zum Beitrag Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)

Welche Personengruppen gehören zur Versichertengemeinschaft der LKK?

Unternehmer und Unternehmerinnen aus den Bereichen

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Garten- und Weinbau
  • Obst- und Gemüsebau
  • Fischzucht, Teichwirtschaft, Binnenfischerei
  • Imkerei und Wanderschäferei

Beitragsbemessung in der LKK

In einer frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse wird der zu zahlende Versicherungsbeitrag durch den Beitragssatz, dem jeweiligen Einkommen und der Beitragsbemessungsgrenze bestimmt.

In der LKK sieht das anders aus, dort ist die Höhe des Beitrags abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes. Je größer ein Betrieb ist, desto höher ist der Beitragssatz. Insgesamt gibt es in der LKK 20 Beitragsklassen, die durch den Einkommensersatzmaßstab „korrigierter Flächenwert“ ermittelt werden. Der Beitragsmaßstab wird durch den § 40 KVLG 1989 gesetzlich bestimmt.

Hier finden Sie die >> Beitragstabelle der LKK .

 

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