Landessozialgericht (LSG)
Die Landessozialgerichte bilden in Deutschland die mittlere Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit.
Anzahl und Zuordnung der Landessozialgerichte
Errichtet werden die Landessozialgerichte durch die Länder. Pro Bundesland gibt es ein Landessozialgericht, wobei mehrere Länder zusammen auch ein gemeinsames Landessozialgericht errichten können (§ 28 Abs. 2 SGG), so wie das LSG Berlin-Brandenburg und das LSG Niedersachsen-Bremen. Somit gibt es in Deutschland derzeit 14 Landessozialgerichte.
Zuständigkeit und Aufgaben des LSG
Über welche Streitigkeiten die Landessozialgerichte entscheiden, regelt § 51 SGG. Erfasst sind danach unter anderem Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG) Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG)
Landessozialgericht als zweite Instanz
Als zweite Instanz sind die Landessozialgerichte für Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte im jeweiligen Bundesland zuständig (§ 29 Abs. 1 SGG). Sie überprüfen angegriffene Urteile sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht und sind eine sogenannte Tatsacheninstanz, sodass bei Landessozialgerichten Beweise erhoben werden können (anders hingegen beim Bundessozialgericht).
Organisation am Landessozialgericht
Innerhalb der Landessozialgerichte werden Fachsenate gebildet, die jeweils für bestimmte Rechtsgebiete des Sozialrechts zuständig sind, etwa für den Bereich Sozialversicherung oder Arbeitsförderung.
Jeder Senat (Spruchkörper) setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs. 1 SGG).