Kurzfristige Beschäftigung
Um eine kurzfristige Beschäftigung handelt es sich, wenn innerhalb eines Jahres ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 70 Arbeitstage oder drei Monate (90 Kalendertage) ausgeübt wird. Trifft dies zu, ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei.
Keine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Versicherte die Beschäftigung berufsmäßig ausübt und diese gleichzeitig mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro vergütet wird. Wird die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt, ist die Entgelthöhe unerheblich.
Voraussetzung und Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus vertraglich auf
- maximal drei Monate (bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche)
oder
- 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Tagen pro Woche)
begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
( Bis zum Ende 2014 galten kürzere Zeiträume von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen.)
Sollte die Zeitgrenze überschritten werden, dann liegt eine regelmäßige und somit eine berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung vor. In diesem Fall beträgt das Entgelt mehr als 520 Euro im Monat. Wenn für den Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, wird zudem generell eine Berufsmäßigkeit unterstellt.
Überschreitung der Zeitgrenze
Überschreitet die Beschäftigungsdauer die Zeitgrenze einer als kurzfristig angelegten Beschäftigung, dann tritt bei Kenntnisnahme eine Sozialversicherungspflicht ein. Eine Ausnahme besteht hier im Falle einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ( laut Entgelthöhe).
Verdienst und SV-Beiträge
Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Liegt das Arbeitsentgelt regelmäßig unter 520 Euro im Monat, so ist das Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Höhe des Verdienstes unerheblich, weshalb auch die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro in diesem Fall nicht gilt.
Der Arbeitgeber muss keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig diesen Betrag, tritt automatisch Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein.
Der Arbeitnehmer muss in beiden Fällen krankenversichert sein, da in Deutschland eine gesetzlich verankerte Krankenversicherungspflicht besteht.
Eine Beitragspflicht für den Arbeitgeber besteht allerdings zur Unfallversicherung, wobei der Zahlungsempfänger die zuständige Berufsgenossenschaft ist. Zudem ist das Arbeitsentgelt kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer grundsätzlich zur Umlage U1, Umlage U2 sowie der Insolvenzumlage beitragspflichtig.
Mehrere oder wiederkehrende Arbeitsverhältnisse
Bei mehreren aufeinander folgenden kurzfristigen Beschäftigungen müssen die jeweiligen Beschäftigungsdauern zusammengerechnet werden. Der drei Monats-Zeitraum gilt, wenn die Beschäftigungen für einen vollen Kalendermonat ausgeübt wurden.
Die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gilt, wenn Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens bzw. weniger als fünf Tage in der Woche zusammengerechnet werden,
Neben einer kurzfristigen Beschäftigung ist es möglich auch in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, also einem 520-Euro-Job bzw. Minijob, zu arbeiten. Diese beiden Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.
Besondere Regelungen gelten für Beschäftigungen die im Rahmen einer Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübt werden und wie regelmäßig wiederkehrende Arbeitsverhältnisse, die im Laufe des Jahres eine der Zeitgrenzen nicht überschreiten, auch Ultimoaushilfen genannt. Diese Arten der Beschäftigungen gelten nicht als kurzfristig und können nur dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie geringfügig entlohnt werden.
Kurzfristige Beschäftigung und Lohnsteuer
Nach den allgemeinen Vorschriften ist der Arbeitslohn, der von den Arbeitgeber als kurzfristig Beschäftige gezahlt wird, lohnsteuerpflichtig. Dabei ist es möglich die Lohnsteuer nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschalisiert werden.
Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung kann mit pauschal 25 Prozent erhoben werden. Dies gilt für Mitarbeiter, deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich ist sowie der auf den Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn im Durchschnitt 15 Euro nicht übersteigt
und die Höhe des Arbeitslohns während er Beschäftigungsdauer im Durchschnitt je Arbeitstag 120 Euro nicht übersteigt und der Beschäftigte nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird.
Meldung einer kurzfristigen Beschäftigung
Die Meldung einer kurzfristigen Beschäftigung erfolgt auch durch den Arbeitgeber über das DEÜV-Meldeverfahren. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall für die kurzfristige Beschäftigung die gleiche Meldung erstatten wie für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
Diese Meldungen zur Sozialversicherung sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln. Als Beitragsgruppe ist „000“ anzugeben.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus vertraglich auf maximal
- drei Monate (bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche) oder
- 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche)
begrenzt ist. Bis zum 31.12.2014 galten kürzere Zeiträume von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen. Nicht als kurzfristige Beschäftigung ist eine Tätigkeit anzusehen, die der Versicherte berufsmäßig ausübt und die gleichzeitig mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro vergütet wird. Wird die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt, ist die Entgelthöhe unerheblich.
Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Liegt das Arbeitsentgelt regelmäßig unter 520 Euro im Monat, so ist das Arbeitsverhältnis versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig diesen Betrag, tritt automatisch Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein. Der Arbeitnehmer muss in beiden Fällen krankenversichert sein, da in Deutschland eine gesetzlich verankerte Krankenversicherungspflicht besteht.