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Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten, kurz Künstlersozialversicherungsgesetz oder KSVG, trat zum 1. Januar 1983 in Kraft und bezieht selbständig tätige Künstler und Publizisten in die Sozialversicherung ein. Auf Grundlage des Gesetzes sind freiberufliche Künstler und Publizisten kranken-, pflege- und rentenversichert, wobei die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherung ausgestaltet ist.

Gesetzgeberischer Hintergrund

Vor Inkrafttreten des KSVG verfügten selbständige Künstler und Publizisten oftmals über keine soziale Absicherung im Krankheitsfall und für das Alter. Als selbständig Tätige waren sie nicht pflichtversichert und mussten sich daher auf privatrechtlicher Basis für den Krankheitsfall und das Alter absichern.

Aufgrund ihres meist niedrigen Einkommens und wirtschaftlicher Notlagen hatten selbständiger Künstler und Publizisten daher zumeist weder eine Krankenversicherung noch verfügten sie über ausreichende Altersvorsorge. Im Notfall waren sie daher regelmäßig auf Unterstützung durch das Sozialamt sowie Sozialhilfe angewiesen.

Mit Einführung des KSVG sollte diese Lücke im Sozialversicherungssystem geschlossen und die soziale Lage selbständiger Künstler und Publizisten verbessert werden.

Finanzierung und Künstlersozialkasse

Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung erfolgt aus drei Quellen:

  • Beiträge durch Versicherungsnehmer (selbstständige Künstler und Publizisten)
    übernehmen zu 50 Prozent der Finanzierung durch ihre Beitragszahlungen.
     
  • Zu 30 Prozent wird die Künstlersozialversicherung durch die Künstlersozialabgabe finanziert, welche von Unternehmen zu entrichten ist, die typischerweise selbständig tätige Künstler und Publizisten beauftragen (zum Beispiel: Verlage, Presseagenturen, Theater, Rundfunkanstalten, Galerien, Kunsthändler, Museen, vgl. § 24 KSVG).
     
  • Die übrigen 20 Prozent der Kosten werden vom Bund in Form eines Zuschusses übernommen.

Zuständig für die Einziehung der Beiträge und Weiterleitung an die jeweiligen Sozialversicherungsträger ist die Künstlersozialkasse (KSK), die mit Inkrafttreten des Gesetzes ihre Arbeit aufnahm. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven.

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