Krankschreibung
Wer berufstätig ist und seiner Arbeit wegen einer Krankheit vorübergehend nicht nachgehen kann, muss sich von einem Arzt krankschreiben lassen.
Krankenschein
Der Beleg für die Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenschein beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er muss sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse vorgelegt werden. Letztere benötigt den Krankenschein insbesondere für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert und daher Anspruch auf Krankengeld besteht.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung setzt sich aus vier Teilen zusammen. Einen erhält die Krankenversicherung, ein Durchschlag der ersten Seite muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden, den zweiten Durchschlag behält der Versicherte. Die vierte Seite wird vom ausstellenden Arzt für die Krankenakte einbehalten.
Arbeiten trotz Krankschreibung
Die Krankschreibung ist lediglich als Empfehlung und Einschätzung des Arztes und nicht als Arbeitsverbot zu verstehen. Aus diesem Grund ist es grundsätzlich möglich, trotz Krankschreibung die Arbeit verfrüht wieder aufzunehmen. Trotzdem sollte die Diagnose des Arztes ernst genommen werden: Besteht durch die vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit ein Verschlechterungsrisiko des Zustands oder könnten Kollegen aufgrund Ihrer Krankheit gefährdet sein (vor allem durch eine ansteckende Krankheit), verstoßen Sie gegen Ihre Fürsorgepflicht. Auch Ihr Arbeitgeber muss seine Fürsorgepflicht erfüllen, wenn er von Ihnen einen Arbeitsantritt trotz Krankschreibung fordert.
Krankschreibung bei Krankheit des Kindes
Berufstätige, die bei Krankheit ihres Kindes keine andere Aufsichtsperson organisieren können, dürfen sich für die Aufsicht und Pflege des Kindes krankschreiben lassen. Jedem Elternteil stehen dafür zehn Tage jährlich pro Kind zu. Sind es mehr als zwei Kinder, können Sie höchstens 25 von der Arbeit freigestellt werden. Alleinerziehende erhalten bis zu 20 freie Tage beziehungsweise bis zu 50 bei mehr als zwei Kindern.
Arbeitgeber sind grundsätzlich zu Lohnfortzahlungen bei Krankheit des Arbeitnehmers oder dessen Kindes verpflichtet. Wird dies aber vertraglich ausgeschlossen, zum Beispiel im Rahmen eines Tarifvertrags, kann (Kinder-)Krankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld ist, dass das betroffene Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und gesetzlich krankenversichert ist, der Elternteil / Alleinerziehende berufstätig ist sowie Anspruch auf Krankengeld hat und dass ein ärztliches Attest vorliegt.