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Krankenversicherungsbescheinigung

Krankenversicherungsbescheinigung

Für die Immatrikulation an einer Universität oder Hochschule benötigt man in Deutschland eine Krankenversicherung. Dies ist im 5. Sozialgesetzbuch geregelt. Vor oder bei der Immatrikulation muss die Krankenversicherungsbescheinigung vorgelegt werden.

Rechtsgrundlage für Versicherungsbescheinigung

Rechtsgrundlage für die Krankenversicherungsbescheinigung ist die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) des Bundesamts für Justiz beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Sie enthält in Anlage 1 ein Muster der Versicherungsbescheinigung. Die für den Studierenden zuständige gesetzliche Krankenkasse gibt an, ob der Studierende versichert, nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist. Die Versicherungsbescheinigung selbst muss von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse stammen.

Nicht akzeptiert werden:

  • Versicherungsscheine
  • Bescheinigungen von privaten Krankenversicherungen
  • Versichertenkarten
  • Mitgliedsbescheinigungen.

Neben der eigentlichen Bescheinigung erhalten die Studierenden von ihrer Krankenkasse zwei weitere Meldebögen, wenn die Versicherung bei einer GKV gemeldet ist. In diesem Fall spricht man oft von einem Dreifach-Formular oder einer Dreifach-Bescheinigung. Auch diese müssen bei der Immatrikulation eingereicht werden. Die weiteren Formulare dienen der Universität oder Hochschule zur Meldung an die gesetzliche Krankenkasse. Zum Beispiel bei

-Immatrikulation
- Exmatrikulation
- Wechsel der Krankenkasse
- Beendigung des Versicherungsverhältnisses

In diesen Fällen muss eine neue Krankenversicherungsbescheinigung vorgelegt werden. Trifft keiner dieser Fälle zu, genügt die erstmalige Vorlage bei der Immatrikulation.

Verschiedene Varianten beim Versicherungsstatus

Studierende können einen unterschiedlichen Versicherungsstatus haben. Davon hängt auch ab, wie der Student seinen Versicherungsnachweis erhält.

Der zukünftige Studierende ist derzeit privat krankenversichert

In diesem Fall benötigt die Hochschule zwei Dokumente. Das eine bescheinigt die Befreiung von der GKV, das andere die Mitgliedschaft in der PKV. Beide Dokumente werden von der privaten Krankenversicherung zugeschickt. Ein Anruf genügt in den meisten Fällen. Die Nummer der Krankenkasse findet man in der Regel im Internet oder auf der Versichertenkarte. Wichtig ist dann, dass die Studierenden ihre Versichertennummer parat haben, um sich eindeutig identifizieren zu können. Der Nachweis über die Krankenversicherung wird bereits bei der Einschreibung verlangt, ist aber grundsätzlich erst nach der Immatrikulation möglich. Die Studenten haben die Möglichkeit, sich bereits vor der Immatrikulation eine Bescheinigung über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung zu besorgen und diese auf das Datum des tatsächlichen Semesterbeginns datieren zu lassen.

Der künftige Studierende ist derzeit noch Mitglied einer Familienversicherung

Auch hier genügt in der Regel ein Anruf, um eine Bescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse schickt dann die notwendigen Unterlagen per Post zu. Wer die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen möchte, muss bereits vor Semesterbeginn versichert sein.

Welche GKV stellt eine Bescheinigung aus?

Die Bescheinigung wird von der gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt, bei der der Studierende oder der Familienangehörige, in der Regel ein Elternteil, versichert ist. Dies kann die Krankenkasse sein, bei der zuletzt eine Familienversicherung bestand. Wie lange dies zurückliegt, ist unerheblich. In § 173 SGB V sind auch die Krankenkassen genannt, die generell für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind.

 

 

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