Krankenschein
Der Krankenschein, der auch als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung), gelber Schein oder Krankmeldung bezeichnet wird, belegt dem Arbeitgeber und der Krankenkasse die Erkrankung des Arbeitnehmers. Wegen der Entgeltfortzahlung ist es wichtig, den Arbeitgeber rechtzeitig über den Ausfall und dessen voraussichtliche Dauer zu informieren. Mit der Meldung der Arbeitsunfähigkeit werden die Anzeige- und Nachweispflicht erfüllt. Im Hinblick auf die Zahlung von Krankengeld muss auch die Krankenkasse über eine bestehende Erkrankung informiert werden.
Im Falle einer Erkrankung sollten Arbeitnehmer nicht zur Arbeit gehen, da sie Kollegen anstecken oder die entsprechende Arbeitsleistung nicht erbringen können. Bei einer Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit ist es also geboten, einen Arzt aufzusuchen und sich per Krankenschein freistellen zu lassen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Der klassische "gelbe Schein" hat bald ausgedient. Auf Grundlage unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen soll die Krankmeldung künftig ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen.
Die Einführung der sogenannten elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist in zwei Schritten vorgesehen:
Zunächst übermittelt der behandelnde Arzt die Krankmeldung inklusive aller relevanten Daten, die bisher auf dem Krankenschein abgedruckt waren, digital an die Krankenkasse des Patienten. Für Versicherte entfällt damit die Pflicht, den Krankenschein in Papierform bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Der dafür vorgesehene Starttermin wurde mehrfach verschoben, seit 1. Januar 2022 ist das Verfahren verpflichtend. Bei der Umsetzung treten allerdings noch immer Probleme auf, sodass teilweise weiterhin Papierbescheinigungen ausgestellt werden.
In einem zweiten Schritt stellt die Krankenkasse dem Arbeitgeber alle für ihn notwendigen Daten zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Verfügung. Der Arbeitgeber ruft diese Informationen bei der Krankenkasse ab, nachdem er von der Erkrankung durch seinen Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt worden ist. Für den Arbeitgeber werden folgende Daten bereitgestellt:
- Name des Arbeitnehmers
- Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit
- Datum der Ausstellung der AU-Bescheinigung
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung
- Information darüber, ob die Arbeitsunfähigkeit möglicherweise auf einem Arbeitsunfall, einem sonstigen Unfall oder auf (Arbeits-)Unfallfolgen beruht
Über die Diagnose wird der Arbeitgeber hingegen nicht informiert.
Auch der Beginn für dieses Verfahren ist mehrfach verschoben worden. Die seit Anfang des Jahres 2022 laufende Pilotphase wurde bis 31. Dezember 2022 verlängert. Mit einer verpflichtenden Einführung ist deshalb erst ab 2023 zu rechnen. Bis dahin muss der Arzt weiterhin eine Krankmeldung in Papierform ausstellen, die der Versicherte bei seinem Arbeitgeber rechtzeitig einreichen muss.
Was steht auf dem Krankenschein?
Man erhält den Krankenschein immer vom behandelnden Arzt. Es handelt sich hierbei um ein selbstdurchschreibendes Formular. Die Krankmeldung sollte neben dem Namen des versicherten Patienten und der diagnostizierten Erkrankung auch einen Hinweis enthalten, dass der Erkrankte an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Zudem müssen der Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit und der Tag der Ausstellung der Krankschreibung enthalten sein.
Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit umfasst vier Seiten (ohne eAU):
Die erste Seite der Krankschreibung ist zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt, die zweite Seite ist der Durchschlag für den Arbeitgeber. Seite drei ist der Durchschlag für den Versicherten. Die letzte Ausfertigung behält der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, für die Krankenakte.
Während die Seite für den Arbeitgeber keine Angaben zur Diagnose (ICD 10 - Diagnoseschlüssel) enthält, ist diese auf dem Schein für die Krankenkasse vermerkt.
Wer muss sich einen Krankenschein ausstellen lassen?
Arbeitnehmer müssen sich bei Arbeitsunfähigkeit stets einen Krankenschein ausstellen lassen. Als Arbeitnehmer gelten alle Personen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Auch in Teilzeit Beschäftigte, Minijobber sowie Leistungsbezieher nach dem Altersteilzeitgesetz gehören hierzu. Empfänger von Arbeitslosengeld I und II benötigen ebenfalls den Nachweis, den sie bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter einreichen müssen.
Krankenschein: Welcher Durchschlag wohin?
Krankmeldung beim Arbeitgeber
Nach der gesetzlichen Grundregelung müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber bei einer Krankheit, die länger als drei Kalendertage andauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, also am vierten Kalendertag, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dauert die Erkrankung höchstens drei Tage an, ist demnach kein ärztliches Attest erforderlich.
Arbeitgeber sind allerdings berechtigt, die Vorlage eines Krankenscheins schon früher zu verlangen - also etwa am ersten Krankheitstag oder am zweiten oder dritten Tag der Krankheit. Deshalb sollte man sich frühzeitig darüber erkundigen, welche Frist im jeweiligen Unternehmen oder Betrieb gilt.
Verletzt ein Arbeitnehmer seine Nachweispflicht, indem er den Krankenschein nicht bzw. nicht rechtzeitig vorlegt, kann eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung die Folge sein. Zudem ist der Arbeitgeber in diesem Fall berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).
Davon zu trennen ist die Anzeigepflicht: Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Regelmäßig muss die Mitteilung also am ersten Krankheitstag erfolgen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Arbeitgeber ebenfalls mit Abmahnung, und bei wiederholter Pflichtverletzung mit Kündigung reagieren.
Krankmeldung bei der Krankenkasse
Wegen des Krankengeldes muss neben dem Arbeitgeber auch die Krankenkasse von einer Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt werden. Früher bekamen Versicherte einen Krankenschein in Papierform ausgehändigt, den sie rechtzeitig bei ihrer Krankenkasse einreichen mussten. Dieser Schritt entfällt für Versicherte durch Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Damit werden die Daten zur Arbeitsunfähigkeit digital vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt. Verbindlicher Starttermin war eigentlich der 1. Januar 2022.
Vor allem angesichts noch immer fehlender Technik zeigen sich hierbei in der Praxis jedoch Probleme. Patienten sollten sich deshalb bei ihrem behandelnden Arzt nach dessen Vorgehensweise erkundigen. Stellt der Arzt weiterhin einen Krankenschein für die Krankenkasse in Papierform aus, müssen Versicherte diesen - wie bisher - selbst rechtzeitig an die Krankenkassen übermitteln.
(Stand: 04/2022)
In diesem Fall gilt weiterhin:
Diese Krankmeldung bei der Krankenkasse erfolgt durch Vorlage der (richtigen) Ausfertigung der Krankschreibung. Dies sollte innerhalb der Vorlagefrist von einer Woche nach Beginn bzw. Feststellung der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit geschehen.
Bei dieser Vorlagefrist, die im Fünften Sozialgesetzbuch geregelt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) handelt es sich um eine Obliegenheit des Arbeitnehmers: Es steht ihm frei, diese Frist einzuhalten - er kann, aber muss diese Frist nicht wahren. Hält er diese Vorlagefrist jedoch nicht ein, drohen ihm rechtliche Nachteile. Von Bedeutung ist die Wahrung der Frist für den Anspruch auf Krankengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das Gehält weiter, nach diesen sechs Wochen haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld. Geht der Krankenkasse das ärztliche Attest nicht rechtzeitig zu, ruht dieser Anspruch auf Krankengeld.
Einreichung des Krankenscheins
Es gibt verschiedene Wege, auf denen ein Krankenschein bei der Krankenkasse eingereicht werden kann: Die Krankmeldung kann per Post an die Kasse übermittelt oder via Fax übersendet werden. Möglich ist außerdem, die Bescheinigung persönlich in einem Service-Center (Geschäftsstelle) abzugeben. Daneben bieten die Kassen vermehrt die Option an, ihnen die Krankschreibung online zukommen zu lassen, beispielsweise über eine App oder ein Online-Web-Portal.
Bei der Wahl des Übermittlungsweges sollten Versicherte bedenken, dass sie das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Bescheinigung bei der Krankenkasse tragen. Wer sich zum Beispiel für den Postweg entscheidet, sollte das Attest daher als Einschreiben versenden, damit man gegenüber potenziellen Problemen, wie dem Verlust auf dem Postweg, abgesichert ist.
Folgebescheinigung
Dauert die Krankheit länger an, als es vom Arzt in der Krankschreibung zunächst vermerkt wurde, muss der Arbeitnehmer erneut den Arzt aufsuchen und sich eine Folgebescheinigung mit dem voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit ausstellen lassen. Diese muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse ebenfalls rechtzeitig vorgelegt werden.
Krankenschein: Was ist erlaubt?
Auch Personen, die krankgeschrieben sind, dürfen Freizeitaktivitäten nachgehen, sofern diese ihre Genesung von der Erkrankung nicht negativ beeinflussen. Eine verfrühte Wiederaufnahme der Arbeit, auch wenn der Betroffene noch krankgeschrieben ist, ist grundsätzlich nicht verboten, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mit einem Arbeitsverbot gleichzusetzen ist.
Ist ein Angestellter krank und kann daher seiner Arbeit nicht nachgehen, darf er trotzdem seinen geplanten Urlaub machen. Auch dieser darf allerdings keinen negativen Einfluss auf den Genesungsprozess haben.