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Kontrahierungszwang

Kontrahierungszwang

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Prinzip der Vertragsfreiheit als Ausprägung der Privatautonomie: Jeder kann frei entscheiden, ob er einen bestimmten Vertrag schließen möchte und mit wem der Vertrag geschlossen werden soll. Demnach kann niemand zum Abschluss eines Vertrages gezwungen werden. Dadurch wird jedem Einzelnen die Möglichkeit gegeben, seine Rechtsverhältnisse individuell nach seinen Vorstellungen zu gestalten.

Warum Kontrahierungszwang ?

Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch den sogenannten Kontrahierungszwang (auch „Abschlusszwang“ genannt). In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen besteht eine Pflicht, ein Vertragsangebot anzunehmen und damit einen Vertrag abzuschließen. Hinter dem Kontrahierungszwang steht das Ziel, grundlegende Bedürfnisse und Interessen der Bürger zu sichern.

Kontrahierungszwang in der GKV

Ein solcher Kontrahierungszwang besteht nicht nur für Verkehrsbetriebe, die Deutsche Post AG und Versorgungsunternehmen, sondern auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Denn die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, alle diejenigen Beitrittswilligen aufzunehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine Möglichkeit, die Aufnahme aufgrund des Alters, finanzieller Aspekte oder (Vor-)Erkrankungen abzulehnen oder dem Kontrahierungszwang zu entgehen, haben die Versicherer nicht.

Kontrahierungszwang in der PKV

Durch das Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) wurde Versicherten die Möglichkeit gegeben, in ihre letzte Krankenversicherung zurückzukehren. Seitdem unterliegen auch private Krankenversicherungen (PKV) einem Kontrahierungszwang. Darüber hinaus sind die privaten Versicherer zur Aufnahme von Neugeborenen verpflichtet, sofern ein Elternteil privatversichert ist, sowie seit 2009 zur Aufnahme von Beitrittswillen in den Basistarif.

Von einem Kontrahierungszwang können außerdem Beamte profitieren, denn die privaten Krankenkassen sind im Rahmen einer Öffnungsaktion verpflichtet, erstmalig Verbeamtete unabhängig von deren (Vor-)Erkrankungen mit einem maximalen Risikozuschlag von 30 Prozent aufzunehmen.

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