Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für berufstätige Eltern. Im Unterschied zum herkömmlichen Krankengeld wird es ausschließlich nur bei Erkrankung eines Kindes gewährt. Anspruch, Dauer und Leistungshöhe sind in § 45 des SGB V geregelt. Der Anspruch auf reguläres Krankengeld bleibt durch den Bezug von Kinderkrankengeld unberührt.
Voraussetzungen für den Anspruch
Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein Kind krank ist und keiner der beiden Elternteile ohne Freistellung von der Arbeit in der Lage ist, das Kind während der Krankheit zu Hause zu betreuen. Das bedeutet, dass beide Eltern berufstätig sein müssen und das Kind gesetzlich über einen der beiden Elternteile versichert ist. Für den Anspruch gilt eine Altersgrenze von 12 Jahren. Weiterhin muss ein gültiges ärztliches Attest vorliegen, das als spezielles Formular unter der Bezeichnung 'Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes' (Kinderkrankenschein) gebräuchlich ist oder kurz genannt wird.
1. Sie sind berufstätig und haben selbst Anspruch auf Kindergeld
2. Ihr Kind ist gesetzlich versichert
3. Es gibt im Haushalt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen kann
4. Sie haben eine Bescheinigung vom Arzt, dass Ihr Kind aufgrund einer Krankheit betreut werden muss. Diese Bescheinigung ist bei einer pandemiebedingten betreuung nicht notwendig.
Höhe und Leistungsdauer
Regulär werden von der Krankenkasse maximal 90 % des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Bis zu 100 % sind es, wenn in den letzten 12 Monaten zuvor Einmalzahlungen vom Arbeitgeber erfolgten.
Wie lange das Kinderkrankengeld bezogen werden kann, hängt von der Dauer der Erkrankung, der Familiensituation, der Gültigkeit des Attests und den jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.
Regeln für (pandemiebedingten ) erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld 2022 / 2023
- Anspruch: 30 statt 10 Tage pro Jahr je Elternteil
- Alleinerziehende 40 Tage pro Jahr ( max. 45 Tage bei 3 oder mehr Kindern)
Fragen zum Kinderkrankengeld
Wie lange erhält man regulär Kinderkrankengeld?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht pro Kalenderjahr für maximal 10 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Versicherten sind es maximal 20 Tage. Als Elternteil erhalten Sie bei mehr als zwei Kindern höchstens 25 Tage Krankengeld im Kalenderjahr, als Alleinerziehender sind es maximal 50 Tage. Wenn in dieser Zeit kein Lohn gezahlt wird, kann das Kinderpflegekrankengeld beantragt werden.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Die jetzigen Regelungen zur Berechnung des Kinderkrankengeldes gelten seit 2015. Den Berechnungen wird jetzt das ausgefallene Arbeitsentgelt während der Freistellung zu Grunde gelegt. Auf der Website der Barmer können Sie das Kinderkrankengeld berechnen:
>> Kinderkrankengeld Rechner (BARMER)
Gezahlt werden von der Krankenkasse maximal 90 % beziehungsweise 100 % des Nettoarbeitsentgelts. 100 % hingegen sind es, wenn in den letzten 12 Monaten vor Beziehen des Krankengelds Einmalzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgten. Wie beim gewöhnlichen Krankengeld werden auch hierbei Sozialversicherungsbeiträge (außer zur Krankenversicherung) fällig. Die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, die 2021 bei 161,25 € liegt, darf durch das Krankengeld nicht überschritten werden.
Gibt es Unterschiede von Krankenkasse zu Krankenkasse?
Nein. Der Anspruch Anspruch auf Kinderkrankengeld ist einheitlich und unabhängig von der Mitgliedschaft. Egal ob AOK, TK , DAK oder Barmer - Anspruch, Antragstellung und Höhe des gezahlten Kinderkrankengeldes sind gleich.
Was gilt für das Kinderkrankengeld in der Steuererklärung?
Das Kinderkrankengeld zählt zu den Lohnersatzleistungen der Krankenkassen und muss daher wie das klasssische Krankengeld in der jährlichen Steuererklärung bei den zu versteuernden Einnahmen angegeben werden.
Welche sonstigen Abgaben muss ich auf das Kinderkrankengeld leisten?
Auf des Kinderkrankengeld werden von den Versicherten SV-Beiträge zur Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Ein beitrag zur Krankenversicherung wird hingegen nicht erhoben.
Kann ich im Minijob Kinderkrankengeld erhalten?
Ja. Der Anspruch gilt bei Minijob, solang eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegt, entweder durch einen zweiten versicherungspflichtigen Job oder als freiwillig versichertes Mitglied mit Krankengeldanspruch.