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Kassenwahlrecht

Kassenwahlrecht

Das Kassenwahlrecht beschreibt das Recht der Versicherten und Versicherungsberechtigten, eine gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl auszuwählen oder die Krankenkasse zu wechseln. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind im § 175 SGB V festgelegt und betreffen alle Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen.

Welche Krankenkasse kann gewählt werden?

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte haben das Recht, eine gesetzliche Krankenkasse zu wählen, die in ihrem Bundesland entweder am Wohnort oder am Arbeitsort geöffnet ist. Dies gilt sowohl für bundesweit geöffnete Krankenkassen als auch für regionale Krankenkassen, die am jeweiligen Ort verfügbar sind.

Das Kassenwahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden. Für Arbeitnehmer unterliegt das Wahlrecht bestimmten Vorschriften, insbesondere bei einem Arbeitgeberwechsel oder der Aufnahme einer neuen Beschäftigung. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, den Arbeitnehmer im Rahmen des Meldeverfahrens über die gewählte Krankenkasse anzumelden und eine Mitgliedsbescheinigung zu verlangen.

Kassenwahlrecht und Bindungsfrist

Nach der Wahl einer Krankenkasse sind Versicherte für 12 Monate an ihre Entscheidung gebunden (sogenannte Bindungsfrist). Diese Bindung gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers. Die Kündigung der bestehenden Mitgliedschaft ist nach Ablauf dieser Frist möglich. Eine Wahlerklärung ist erforderlich, um den Krankenkassenwechsel offiziell zu dokumentieren.

Kassenwahlrecht und Sonderkündigungsrecht

Bei einer Beitragserhöhung oder Erhebung eines neuen Zusatzbeitrags haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht ermöglicht es den Mitgliedern, auch vor Ablauf der Bindungsfrist die Krankenkasse zu wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei zwei Monate zum Monatsende. Der Zusatzbeitragssatz wird von der Krankenkasse festgelegt und muss dem Versicherten rechtzeitig mitgeteilt werden, um das Sonderkündigungsrecht auszuüben.

Ende der Mitgliedschaft und Kassenwechsel

Bei einem Kassenwechsel übernimmt die neue Krankenkasse die Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft, sodass der Versicherte keine eigene Kündigung vornehmen muss. Eine Kündigungsbestätigung von der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Der Wechsel in eine andere Krankenversicherung erfolgt reibungslos, wenn alle gesetzlichen Auflagen und Meldungen eingehalten werden.

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