Jobcenter
Ein Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung eines kommunalen Trägers beziehungsweise einer zugelassenen kreisfreien Stadt oder eines Landkreises auf der einen und der Bundesagentur für Arbeit auf der anderen Seite.
Zuständigkeit und Aufgabenbereiche
Das Jobcenter ist zuständig für die Arbeitsvermittlung, die Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitssuchende (Bürgergeld) und die Qualifizierung von Arbeitssuchenden nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch.
Bis zum Jahr 2004 erhielten Bedürftige Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe, bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II ( Hartz IV). Seit dem 1. Januar 2023 sind die Jobcenter als zuständige Behörde für das Bürgergeld zuständig. Auch die Betreuung der anspruchsaberechtigten Empfänger gehört zu den Aufgaben der Jobcenter.
Zuvor war entweder das Sozialamt der jeweiligen Kommune zuständig, wenn Sozialhilfe bezogen wurde, oder das Arbeitsamt beziehungsweise die Agentur für Arbeit, wenn Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Für Bedürftige, die sowohl Arbeitslosenhilfe als auch Sozialhilfe erhielten, waren beide Behörden zuständig. Mit der Reform des Leistungsrechts wurde für die Betroffenen eine einheitliche Anlaufstelle geschaffen.
Auf der neuen Rechtsgrundlage des SGB XII gewähren die Sozialämter auch nach Inkrafttreten des SGB II die Sozialhilfe für den Kreis der nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Die Zuständigkeit ändert sich jedoch, sobald ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld bezieht und soweit nicht in bestimmten
Fällen Leistungen nach dem SGB XII beansprucht werden können. Die Agentur für Arbeit bleibt nach § 29 Abs. 1 SGB III für die Berufsberatung zuständig. Die nicht erwerbsfähigen leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (dauerhaft nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Leistungsanspruch und Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) erhalten bei Hilfebedürftigkeit ebenfalls Bürgergeld. Dieses hieß bis zum 31. Dezember 2022 Sozialgeld.
Darüber hinaus waren die Jobcenter bis zum 31. Dezember 2016 für die Vermittlung von ALG-I-Empfängern zuständig. Dies war der Fall, wenn diese neben dem Arbeitslosengeld ergänzend Arbeitslosengeld II erhielten (sogenannte Aufstocker). Seit dem 1. Januar 2017 ist die Agentur für Arbeit für die Betreuung der Aufstocker zuständig. Für die übrigen Arbeitslosengeldempfänger, sofern sie keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist ebenfalls weiterhin die Agentur für Arbeit zuständig.
Aufgaben der Jobcenter
Zu den Aufgaben der Jobcenter gehören
- Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu gewähren
(auch passives Leistungsrecht) - Arbeitsuchende zu fordern und zu fördern
(um sie perspektivisch in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt künftig eigenständig zu bestreiten (auch aktives Leistungsrecht genannt)
Das passive Leistungsrecht umfasst alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dazu gehören beispielsweise die Regelleistungen oder auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zum aktiven Leistungsrecht gehören alle Eingliederungsleistungen, zu denen zum Beispiel Arbeitsförderung, Eingliederungszuschüsse oder Weiterbildung gehören.
Betroffene haben zudem Anspruch auf kommunale Leistungen wie Schuldner- oder Suchtberatung. Außerdem können sie bei Bedarf von sogenannten Mitläufern (Betreuern) begleitet werden.